Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230536/2/Kei/Shn

Linz, 20.01.1997

VwSen-230536/2/Kei/Shn Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger aus Anlaß der Berufung des Semso H, vom 12. September 1996 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 10.

September 1996, Zl.Sich96-160-1995-Stö, den Beschluß gefaßt:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig. Die Berufung wird an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 6 Abs.1 AVG und § 52a Abs.1 VStG.

Begründung:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihr Antrag vom 01.07.1996 auf Aufhebung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 06.07.1995, Sich 96-160-1995-Stö, sowie Rückerstattung der bereits bezahlten Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 52a VStG." 2. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. September 1996, Zl.Sich96-160-1995-Stö, Einsicht genommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52a Abs.1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

4.2. In Hauer/Leukauf ("Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 1090 und 1091) wird im Hinblick auf die gegenständliche Thematik ausgeführt: "Die Regelung ist § 68 Abs.7 AVG nachgebildet.

Damit ist klargestellt, daß die Behörde im Falle der Anregung zur Ausübung des Aufhebungs- bzw Abänderungsrechts zu keiner Entscheidung verpflichtet ist. Würde doch dies eine Ausuferung des Rechtsschutzgedankens mit sich bringen." Der Bestimmung des § 52a Abs.1 VStG ist zu entnehmen, daß von Amts wegen ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden kann und daß das gleiche den unabhängigen Verwaltungssenaten nur für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zusteht. Hauer und Leukauf führen diesbezüglich weiters aus (S 1091): "Wie im allgemeinen Teil ausgeführt, kann den unabhängigen Verwaltungssenaten von Verfassungs wegen keine Kompetenz zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide von Verwaltungsbehörden zukommen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wird daher vorgesehen, daß sie durch die Behörde, die das Erkenntnis erlassen hat, oder durch die dieser Behörde sachlich übergeordnete Oberbehörde aufgehoben werden können." Für den O.ö. Verwaltungssenat ergibt sich vor dem oa Hintergrund, daß er zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht zuständig ist. In Entsprechung der Bestimmung des § 6 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG war die Berufung weiterzuleiten.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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