Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230540/4/Kei/Shn

Linz, 29.12.1997

VwSen-230540/4/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. September 1996, Zl. Sich96-90-1996, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Das Wort "zumindest" wird gestrichen, anstelle von "ohne einen von einer Sicherheitsbehörde erteilten Sichtvermerk und somit" wird gesetzt "ohne daß Ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt worden ist oder ohne daß Ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zugekommen ist und". Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie halten sich als Fremder (Staatsangehöriger der Jugoslawischen Förderation) zumindest seit 16.7.1996 ohne einen von einer Sicherheitsbehörde erteilten Sichtvermerk und somit nicht rechtmäßig in G, auf, obwohl Fremde eine Verwaltungsübertretung begehen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw bringt in der Berufung im wesentlichen vor, daß er sich nicht illegal in Österreich aufgehalten habe, da ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zugekommen sei und daß vom Bundesasylamt Traiskirchen ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden sei. Er beantragt, daß das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird und daß das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 1996, Zl. Sich96-90-1996 und in den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27. Mai 1997, Zl. 4.349.721/1-III/13/96, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses - durch die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) - zum Ausdruck gebracht wird. Zur Frage, ob eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 vorgelegen ist: Der Bw ist über Ungarn im Zuge einer Schlepperei am 28. April 1996 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Er hat vorgebracht, daß er in seiner Heimat, der Jugoslawischen Föderation, Verfolgung habe befürchten müssen. Schon deshalb, weil der Bw nicht direkt aus der Jugoslawischen Föderation in das Bundesgebiet der Republik Österreich gekommen ist (siehe die Bestimmung des § 6 Abs.1 Asylgesetz 1991) und weil er auch nicht auf Grund paßrechtlicher Vorschriften in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist, ist ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 zugekommen (siehe Schmidt/Aigner/Taucher/Petrovic "Fremdenrecht", Wien 1993, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, S 293). Mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 21. Juni 1997, Zl. 9602.556-BAT, wurde ein Antrag des Bw auf Asylgewährung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung erhoben. (Diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27. Mai 1997, Zl. 4.349.721/1-III/13/96, abgewiesen.) Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 FrG verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Während der Zeit der dem Bw vorgeworfenen Übertretung war ein die Person des Bw betreffendes Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 anhängig (siehe die oben getätigten Ausführungen). Der Ausgang dieses Verfahrens war - dies liegt in der Natur eines Verfahrens - offen. Vor diesem Hintergrund war dem Bw ein rechtmäßiges Verhalten, das nur in einer Ausreise gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Wegen der relativ geringen Zeitdauer der Übertretung werden die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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