Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230545/2/Kei/Shn

Linz, 31.07.1997

VwSen-230545/2/Kei/Shn Linz, am 31. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ka, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. Oktober 1996, Zl. Sich96-117-1996, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Zwischen "Sie hielten sich" und "in der Zeit" wird eingefügt "als Fremder iSd § 1 Abs.1 Fremdengesetz". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie hielten sich in der Zeit vom 12.04.1996 bis 15.05.1996 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich (S Nr.11) auf, da Sie weder eine Bewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz noch einen von einer Sicherheitsbehörde erteilten Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besaßen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 und 3 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 22. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 5. November 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. November 1996, Zl. Sich96-117-1996, und in Verwaltungsunterlagen, die die Person des Bw betreffen und die dem O.ö. Verwaltungssenat am 31. Juli 1997 mittels Telefax übermittelt wurden, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) - zum Ausdruck gebracht wurde. Der Bw war in der Zeit vom 12. April 1996 bis 15. Mai 1996 Fremder iSd § 1 Abs.1 FrG. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Vorbringens des Bw dahingehend, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Mai 1996, Zl. VH 1996/01/0300-2, entschieden habe, dem Bw hinsichtlich seines Asylantrages eine Verfahrenshilfe zu gewähren. Der Bw war zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit im Begriff, im Hinblick auf die seine Person betreffende Asylsache eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen. Den die Person des Bw betreffenden Verwaltungsunterlagen, die dem O.ö. Verwaltungssenat durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, in deren Sprengel der Bw wohnt, mittels Telefax am 31. Juli 1997 übermittelt wurden, ist zu entnehmen, daß mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1996, Zl. AW96/01/0731/3, dem Antrag des Kamce Andonov, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, "mit der Wirkung stattgegeben" wurde, "daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides" (= Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1996, Zl. 4.338.349/7-III/13/96, Anmerkung) "hatte". Dies ist für den gegenständlichen Zusammenhang deshalb nicht von Relevanz, weil eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB das Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/10/0109) ex nunc (mit Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses) und nicht ex tunc (rückwirkend) wirkt. Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 FrG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Dem Bw war im Hinblick auf die Zeit vom 12. April 1996 bis 15. Mai 1996 ein rechtmäßiges Verhalten, das in einer Ausreise gelegen wäre, vor dem oben angeführten Hintergrund nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk.). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Die Folgen der Übertretung werden insbesondere wegen deren relativ kurzer Dauer als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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