Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230548/2/Kei/Bk

Linz, 17.02.1998

VwSen-230548/2/Kei/Bk Linz, am 17. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Josef K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. November 1996, Zl. III/S 9337/96-3, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben am 20.3.1996 um 21.25 Uhr in Linz, Graben 16 sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentl. Aufsicht, während dieser seine gesetzl. Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten, da Sie wild auf der Straße herumsprangen, dabei mit den Armen gestikulierten und dadurch eine Amtshandlung behinderten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 7. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 20. November 1996 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Dezember 1996, Zl. S 9337/96-3, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 SPG lautet: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. 4.2. Durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und durch Aussagen des RI Günther W wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Bw im gegenständlichen Zusammenhang wild auf der Straße herumgesprungen sei und dabei mit den Armen gestikuliert habe. Es ist dem Verwaltungsakt diesbezüglich nicht Konkreteres zu entnehmen - zB wie lange das oben erwähnte Verhalten des Bw gedauert hätte und wieweit die Amtshandlung tatsächlich behindert worden ist. Der Bw hat vorgebracht, daß er die Amtshandlung nicht behindert hätte. Es ist vor dem oa Hintergrund nicht mit einem in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen, daß durch das gegenständliche Verhalten des Bw die Amtshandlung tatsächlich behindert worden wäre. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 12. Februar 1997, Zl. VwSen-230557/7/Br (Entschei-dung über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Dezember 1996, Zl. III/S12.501/96-3), hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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