Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230549/2/Kei/Shn

Linz, 23.07.1997

VwSen-230549/2/Kei/Shn Linz, am 23. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Halil G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 4. November 1996, Zl. Sich96-248-1996-Stö, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt wird, daß als Strafsanktionsnorm anstelle von "§ 82 Abs.1 Z4 FrG" zu setzen ist "§ 82 Abs.1 FrG", insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 84 Stunden festgesetzt wird. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag als Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet:

"Sie sind trotz der gemäß § 17 Abs.1 Fremdengesetz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 12.12.1994, Sich07-3386, erlassenen und seit 07.02.1995 durchsetzbaren, rechtskräftigen Ausweisung bis zumindest 26.07.1996 Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachgekommen. Dieser Sachverhalt wurde durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Obernberg a.I. am 26.07.1996 an der Adresse Z, anläßlich einer fremdenpolizeilichen Erhebung festgestellt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der §§ 22 Abs.1 iVm 82 Abs.1 Z1 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde und die nur gegen die Strafe gerichtet ist. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. Sich96-248-1996-Stö und Zl. Sich96-247-1996-Stö, jeweils vom 11. Dezember 1996, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 22 Abs.1 FrG lautet: Die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer 1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist, ... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen ... zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Einkommen, Miteigentum an einem Haus mit Grundstück und an einem Personenkraftwagen (Mercedes, Type 190, Baujahr 1990), monatliche Rückzahlungsrate für einen aufgenommenen Kredit in der Höhe von 5.000 S (zu zahlen durch den Bw und seine Gattin). Der Bw hat Sorgepflichten für die Gattin und gemeinsam mit dieser für 6 minderjährige Kinder. Der Bw und seine Gattin erhalten für je zwei Monate einen Betrag von ca 28.000 S - es handelt sich dabei um Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge und Familienzuschuß. Durch dieses Geld soll den Sorgepflichten für die Kinder (siehe oben) entsprochen werden können. Der Bw lebt von finanziellen Zuwendungen, die er von Verwandten erhält. Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht das in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Bestreben der belangten Behörde im Hinblick auf geordnete Verhältnisse im Fremdenwesen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat ist - insbesondere wegen derer langen Dauer beträchtlich. Durch die belangte Behörde wurde das Vorliegen von (mehreren) Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als erschwerend gewertet. Der O.ö. Verwaltungssenat wertet als erschwerend nur das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht (Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Juli 1993, Zl. Sich07-6145-1993). Die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Zl. Sich96-353-1994-Stö vom 27. März 1995 und Zl. Sich96-143-1996-Stö vom 30. April 1996 waren zur gegenständlichen Tatzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch auf das Vorliegen der Schuldform Vorsatz wird Bedacht genommen. Die Höhe der Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention - angemessen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 250 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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