Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230556/2/Kei/Bk

Linz, 31.03.1998

VwSen-230556/2/Kei/Bk Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Dezember 1996, Zl. Sich96-4251, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem Sie Ihrem Gatten Nemanja C, geb. 30.06.1957, Unterkunft gegeben haben, nachdem er Ende April 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle - trotz Bestehen eines rk. Aufenthaltsverbotes in Österreich gegen ihn - in das Bundesgebiet eingereist ist und sich bis 30.10.1996 unberechtigt in Mondsee aufgehalten hat." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 82 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb sie gemäß § 82 Abs.1 Z2 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Jänner 1997, Zl. Sich96-4251-1996, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 Z2 FrG lautet: Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. § 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. 4.2. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 969 und 970): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit - entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ringhofer führte zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides." Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 92/18/0277, zum Ausdruck gebracht: "Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben." Durch die belangte Behörde wurde der Tatort im Hinblick auf die Beihilfehandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) nicht so umschrieben (und der Bw auch nicht vorgeworfen), daß er den oben angeführten Erfordernissen genügen würde. Eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat war wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich. Vor dem angeführten Hintergrund erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandsmerkmale der der Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden und es war schon aus dem oben angeführten Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Bemerkt wird, daß auch der Tatort im Hinblick auf die Übertretung der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z2 FrG, die der Bw vorgeworfenen Übertretung (§ 7 VStG iVm § 82 Abs.1 Z2 FrG) zugrunde gelegen ist, mit "in das Bundesgebiet" sehr unpräzis umschrieben wurde. In diesem Zusammenhang wird auf den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z2 FrG hingewiesen. (Dieser Satz lautet: Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.) 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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