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VwSen-230562/2/Kei/Shn

Linz, 16.03.1998

VwSen-230562/2/Kei/Shn Linz, am 16. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Rudolf A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. Dezember 1996, Zl.Sich96-93-1996, wegen Übertretungen des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit zweimal je 400 S festgesetzt wird. Anstelle von "obwohl Sie die Unterkunft nicht aufgegeben haben" wird gesetzt "obwohl Sie die Unterkunft in Kallham 19 nicht aufgegeben haben", zwischen "(Marktgemeindeamt)" und "polizeilich" wird eingefügt "in der F," statt "3.5.1991 bis 29.2.1992" (zweimal) wird jeweils gesetzt "4.5.1991 bis 29.2.1992", statt "1.3.1992 bis 11.6.1996" (zweimal) wird jeweils gesetzt "1.3.1992 bis 10.6.1996", statt "13.5.1991 bis 29.2.1992" (zweimal) wird jeweils gesetzt "14.5.1991 bis 29.2.1992", statt "1.3.1992 bis 10.6.1996" (zweimal) wird jeweils gesetzt "1.3.1992 bis 9.6.1996", statt "Meldegesetz 1991 in der gültigen Fassung" bzw statt "Meldegesetz 1991" wird jeweils gesetzt "Meldegesetz in der ab dem 1. März 1992 jeweils geltenden Fassung".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 51 VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10 % der verhängten Strafe, das sind zweimal je 40 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "1) Sie haben sich am 3.5.1991 bei der Meldebehörde in K (Gemeindeamt) polizeilich abgemeldet, obwohl Sie die Unterkunft nicht aufgegeben haben (erst am 11.6.1996 haben Sie die polizeiliche Anmeldung wieder vorgenommen, sodaß ab diesem Zeitpunkt der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wurde.) 2) Sie haben sich am 13.5.1991 bei der Meldebehörde in Peuerbach (Marktgemeindeamt) polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben (erst am 10.6.1996 haben Sie die polizeiliche Abmeldung vorgenommen) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) für den Zeitraum 3.5.1991 bis 29.2.1992: § 16 Zf.3 Meldegesetz 1972 in der Fassung BGBl. 427/1985 für den Zeitraum 1.3.1992 bis 11.6.1996: § 22 Abs.1 Ziffer 3 Meldegesetz 1991 in der gültigen Fassung 2) für den Zeitraum 13.5.1991 bis 29.2.1992: § 16 Zf.2 Meldegesetz 1972 in der Fassung BGBl. 427/1985 für den Zeitraum 1.3.1992 bis 10.6.1996: § 22 Abs.1 Ziffer 2 Meldegesetz 1991 in der gültigen Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: zu 1) Geldstrafe von 500 S, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden für den Zeitraum 3.5.1991 bis 29.2.1992: gemäß § 16 Zf.3 Meldegesetz 1972 in der Fassung BGBl. 427/1985 für den Zeitraum 1.3.1992 bis 11.6.1996: gemäß § 22 Abs.1 Ziffer 3 Meldegesetz 1991 in Verbindung mit § 1 Abs.2 VStG zu 2) Geldstrafe von 500 S, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden für den Zeitraum 13.5.1991 bis 29.2.1992: gemäß § 16 Zf.2 Meldegesetz 1972 in der Fassung BGBl. 427/1985 in Verbindung mit § 1 Abs.2 VStG für den Zeitraum 1.3.1992 bis 10.6.1996: gemäß § 22 Abs.1 Ziffer 2 Meldegesetz 1991 in Verbindung mit § 1 Abs.2 VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: zu 1) 50,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S ange- rechnet); zu 2) 50,-Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, daß der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird." 1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber (Bw) am 10. Dezember 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 18. Dezember 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung vor (wörtliche Wiedergabe): "Gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 9.12.1996 erhebe ich in offener Frist B e r u f u n g an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und fechte das Straferkenntnis, das meinem Vertreter am 10.12.1996 zugestellt wurde, in offener Frist vollinhaltlich an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zulaßt gelegt, daß ich am 3.05.1991 bei der Meldebehörde in Kallham mich polizeilich abgemeldet habe, obwohl ich die Unterkunft nicht aufgegeben habe bzw. daß ich mich am 13.05.1991 bei der Meldebehörde in Peuerbach polizeilich angemeldet habe, obwohl ich dort keine Unterkunft genommen habe.

Die Verfolgungshandlungen und die Umschreibung des Tatvorwurfs durch die Erstbehörde sind viel zu wenig individualisiert und konkretisiert, als das eine wirksame Verfolgungshandlung im Sinn des § 31 VStG vorliegt, weder die Verfolgungshandlungen noch das Straferkenntnis erfüllen die Voraussetzungen des § 44a Zif.1 VStG. Es ist insbesonders festzuhalten, daß auf Grund der Formulierung im Straferkenntnis zu Punkt 1 nicht erkennbar ist, welche 'Unterkunft' ich nicht aufgegeben haben soll und zu Punkt 2 nicht erkennbar ist, welche Unterkunft ich zu unrecht angemeldet haben soll. Die Formulierung in Punkt 2 klingt sogar so, als hätte ich bei der Meldebehörde angemeldet, daß ich im Marktgemeindeamt Peuerbach Unterkunft genommen hätte. Eine wirksame Verfolgungshandlung setzt voraus, daß zumindest jenes Haus, in dem ich angeblich keine Unterkunft genommen bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben habe, durch Nennung der Straßenbezeichnung, der Hausnummer und des Gemeindeortes individualisiert wird. Bei der bisherigen Formulierung könnte jene Unterkunft, die ich nicht aufgegeben habe bzw. wo ich keine Unterkunft genommen habe, auch in Salzburg, Cran Canaria oder in Alaska sein. Zur Höhe der Strafe verweise ich ergänzend auf das Schreiben meines Vertreters vom 9.12.1996, das sich mit dem erlassenen Straferkenntnis gekreuzt hat, wonach mein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen S 5.143,-- und nicht S 15.000,-- beträgt, die Sorgepflichten sind richtig angegeben.

Ich stelle den A n t r a g, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, hilfsweise die Strafe dem Vermögensverhältnissen entsprechend herabzusetzen.

Linz, am 17.12.1996 A".

1.3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996, Zl. Sich96-93-1996, hat die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet: "I) Ihrer Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die mit unserem Straferkenntnis vom 9.12.1996, Zl. Sich96-93-1996, unter 1) und 2) verhängten Geldstrafen auf je 400,-- S, die korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 13 Stunden und die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf je 40,-- S herabgesetzt werden. II) Das Straferkenntnis wird weiters dahingehend abgeändert, daß der Spruch jeweils wie folgt zu lauten hat:

1) Sie haben sich am 3.5.1991 bei der Meldebehörde in K (Gemeindeamt) polizeilich abgemeldet, obwohl Sie die Unterkunft in K nicht aufgegeben haben (erst am 11.6.1996 haben Sie die polizeiliche Anmeldung wieder vorgenommen, sodaß ab diesem Zeitpunkt der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wurde) 2) Sie haben sich am 13.5.1991 bei der Meldebehörde in Peuerbach (Markt- gemeindeamt) in der F, polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben (erst am 10.6.1996 haben Sie die polizeiliche Abmeldung vorgenommen) Rechtsgrundlage: § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit § 24 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG".

1.4. Gegen diesen dem Bw am 23. Dezember 1996 zugestellten Bescheid wurde ein Vorlageantrag gestellt, der am 3. Jänner 1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde und der fristgerecht erhoben wurde.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Jänner 1997, Zl. Sich96-93-1996, Einsicht genommen.

3. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. § 16 Z2 und Z3 Meldegesetz idFd BGBl.Nr. 427/1985 lauten: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer 2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Unterkunftnahme zugrunde liegt, 3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft zugrunde liegt. § 22 Abs.1 Z2 und Z3 des Meldegesetzes in den ab 1. März 1992 geltenden Fassungen lauten: Wer 2) eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder 3) eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll ...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, zu bestrafen.

3.2. In Entsprechung der Bestimmung des § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist durch den (in Pkt 1.4. angeführten) Vorlageantrag der (in Pkt. 1.3. angeführte) Bescheid außer Kraft getreten.

Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht wird. Das an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtete, die Person des Bw betreffende Schreiben der belangten Behörde vom 4. Oktober 1996, Zl. Sich96-93-1996 (der Akt einschließlich Anzeige vom 12. Juli 1996 war beigelegt), lautet: "Beiliegend übersenden wir Ihnen einen Strafakt mit dem Ersuchen, dem Vertreter des Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen." Mit Anschreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Oktober 1996, Zl. III/Rh-34.551/96-R, wurde der belangten Behörde der Akt "nach Entsprechung rückgemittelt". Die in diesem Zusammenhang durch die Bundespolizeidirektion Linz am 29. Oktober 1996 mit einem Vertreter der Kanzlei "RA Dr. Haslinger & Partner" aufgenommene Niederschrift lautet: "Der gesamte Akteninhalt wurde mir zur Kenntnis gebracht und ich werde in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache binnen einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme direkt an die erkennende Behörde übersenden, ansonsten das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 41/3 VStG ohne meine Anhörung durchgeführt wird. Weiters werde ich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgeben, falls diese noch nicht im Akt festgehalten sind." Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, daß eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG sowohl darstellt, wenn dem Vertreter des Beschuldigten die Anzeige, aus der sich der von der Behörde angenommene, die in Rede stehende Übertretung betreffende Sachverhalt ergibt, durch Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wird (Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0178) als auch durch Akteneinsicht des Vertreters des Beschuldigten in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen (Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 85/18/0072).

Vor dem angeführten Hintergrund war eine Berichtigung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Tatorte durch den O.ö. Verwaltungssenat zulässig. Die objektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen liegt jeweils vor. Diese Übertretungen sind jeweils sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei denen der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070, uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der gegenständlichen Übertretungen jeweils unbedeutend sind, erübrigt sich vor dem angeführten Hintergrund. 3.3. Zur Strafbemessung: Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, daß eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 5.143 S netto, keinem Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin und für drei Kinder. Insgesamt wird - auch unter Berücksichtigung der Dauer der durch das Verhalten des Bw bewirkten rechtswidrigen Zustände, der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 3.2.) - eine Geldstrafe in der Höhe von zweimal je 400 S als angemessen beurteilt.

3.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafe, ds zweimal je 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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