Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230565/2/Kei/Shn

Linz, 09.09.1997

VwSen-230565/2/Kei/Shn Linz, am 9. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Oktober 1996, Zl. Sich96-4012-1994-Dib, wegen einer Übertretung des Vereinsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 89 Stunden festgesetzt wird. Der Beistrich nach "§ 4 Vereinsgesetz" und nach "in Wirksamkeit getreten sind" entfällt, anstelle von "F-161,275 Mhz." wird gesetzt "F.161,275 Mhz.", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben "§ 29 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.1 Vereinsgesetz" zu lauten und die Strafsanktionsnorm hat "§ 29 Abs.1 lit.a Vereinsgesetz" zu lauten.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 80 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

III. Das Begehren um Zuerkennung eines Kostenersatzes wird mangels einer Rechtsgrundlage abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben entgegen der Vorschrift des § 4 Vereinsgesetz, die Vereinsbildung bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich nicht angezeigt, obwohl Sie in dem am 12.09.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgegebenen Flugblatt 'Was tun bei Übergriffen durch Polizei/Gendarmerie?' mit der ausdrücklichen Bezeichnung 'Verein 'Bürger beobachten die Polizei' Dipl.-Ra. Chrysostomus F, 07243-3164, F-161,275 Mhz.' in Wirksamkeit getreten sind, bzw. als Verein auftreten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 29 Abs.1 iVm § 4 Abs.1 Vereinsgesetz begangen, weshalb er gemäß § 29 Abs.1 Vereinsgesetz zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 12. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. November 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 4 Abs.1 Vereinsgesetz lautet: Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten der Sicherheitsdirektion schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen. § 29 Abs.1 Vereinsgesetz lautet: Wer a) die Bildung eines Vereines nicht entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs.1 anzeigt ...

begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der dem Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses (im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat) zu entnehmen ist. Der objektive Tatbestand des § 29 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.1 Vereinsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Die Übertretung der Bestimmung des § 29 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.1 Vereinsgesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/040070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend sind, erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

4.3. Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist Sozialhilfeempfänger, er hat ein kleines Vermögen laut Vermögenssteuerbescheid und er hat keine Sorgepflicht.

In einem im gegenständlichen Verwaltungsakt sich befindenden Schreiben der belangten Behörde scheint der Vermerk vom 20. September 1994 "KEINE VORSTRAFEN" auf. Vor diesem Hintergrund kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Weitere Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Das Ausmaß des Verschuldens wird berücksichtigt (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 4.2.). Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Die belangte Behörde hat den Aspekt der Spezialprävention bei der Strafbemessung berücksichtigt. Eine Begründung hiefür findet sich im angefochtenen Straferkenntnis nicht. Für den O.ö. Verwaltungssenat ist eine diesbezügliche Begründung nicht zu finden, weshalb der Aspekt der Spezialprävention bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wird. 4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 80 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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