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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230566/2/Kei/Shn

Linz, 23.04.1998

VwSen-230566/2/Kei/Shn Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Josef H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt-mannes von Rohrbach vom 13. Jänner 1997, Zl. Sich96-187-1996, wegen einer Übertretung des Mediengesetzes iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6. Dezember 1988, Zl. Sich-07/2/88-1/Schi, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z2 und Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 04.08.1996 um 09.30 Uhr in Rohrbach nächst dem 'Spar-Markt', Haslacher Straße 6, drei Werbeplakate mit der Aufschrift: 'Bacardi', 'Für Feinschlucker VIVA Frische Molke mit Acidophilus' und 'Junior Drink Jogurella neu' entgegen § 1 Abs.1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 06.12.1988, Sich07/2/88-1-Schi (abgedruckt in der 'Amtlichen Linzer Zeitung' vom 15.12.1988, Folge 50/1988) an von der Stadtgemeinde Rohrbach nicht als öffentliche Plakatfläche gekennzeichneten Flächen dreier Werbetafeln angeschlagen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 49 Mediengesetz, BGBl.Nr. 314/1981, in Verb. mit § 2 der Verordnung der BH Rohrbach vom 06.12.1988, Sich07/2/1988-1-Schi" übertreten, weshalb er "gemäß § 49 Mediengesetz 1981" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Rohrbach vom 30. Jänner 1997, Zl. Sich96-187-1996-We, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 48 Mediengesetz lautet: Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei-behörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. § 49 Mediengesetz lautet: Wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen. § 1 Abs.1 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Bezirk Rohrbach vom 6. Dezember 1988, Zl. Sich-07/2/88-1/Schi, lautet: Das Anschlagen von Druckwerken (§ 1 Abs.1 Ziffer 4 Mediengesetz) darf an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Rohrbach nur an Flächen erfolgen, die nach ihrer objektiven Zweckbestimmung dem Anschlagen von Druckwerken dienen, als öffentliche Plakatfläche der Gemeinde gekennzeichnet und soweit nicht transportabel in der Anlage 1 angeführt sind.

Die vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an öffentlich hiezu bestimmten Flächen (z.B. Schaukästen, Schaufenster) bzw um Produktwerbung vor Geschäftslokalen, soweit für die Benützung des öffentlichen Gehsteiges eine Bewilligung gemäß § 82 der StVO 1960 i.d.g.F. vorliegt, handelt. § 2 der oben angeführten Verordnung lautet: Wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt oder daran mitwirkt (§ 7 VStG 1950) begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 49 Mediengesetz mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000 bestraft. Nach der Anlage der oben angeführten Verordnung ist an folgenden Standorten in Rohrbach das Anschlagen von Druckwerken erlaubt: am Stadtplatz vor dem Gebäude der Sparkasse Mühlviertel - West, Schulstraße, im Bereich der Einbindung der B 38, entlang der B 38 im Bereich der Friedhofböschung, im Bereich der Parkfläche neben dem Objket Pilsl an der Tannberg-Landesstraße, am Parkplatz des Gemeindeamtes Berg b.R. in der Berggasse.

4.2. Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat, daß das Anschlagen der Werbeplakate für die Dr. Heinrich Schuster KG. vorgenommen wurde. In Entsprechung der Bestimmung des § 9 VStG wäre im gegenständlichen Zusammenhang strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung der Dr. Heinrich Schuster KG. nach außen berufen ist (oder eine Person, die als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist). Es ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat nicht, daß der Bw im Hinblick auf die Dr. Heinrich Schuster KG. strafrechtlich verantwortlich ist. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Bw ein Verhalten iSd § 7 VStG nicht tauglich vorgeworfen (zB das Element "vorsätzlich"). Es konnte eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden. Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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