Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230567/2/Lg/Bk

Linz, 26.01.1998

VwSen-230567/2/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 20. Jänner 1997, Zl. Sich96-72-1996, wegen Übertretung des Mediengesetzes iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6.12.1988, Sich07/2/1988-1-Schi, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. H zu verantworten habe, daß entgegen § 1 Abs.1 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6.12.1988, Sich07/2/88-1-Schi (abgedruckt in der "Amtlichen Linzer Zeitung" vom 15.12.1988, Folge ) am 7. März 1996 an einer näher bezeichneten Stelle in der Gemeinde R an einer nicht als öffentliche Plakatfläche der Gemeinde R gekennzeichneten Plakatwand, welche daher keine iSd § 48 MedienG zum Plakatieren bestimmte Fläche war, zwei näher umschriebene Werbeplakate angeschlagen waren. 2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 48 2. Satz des MedienG kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen (eines Druckwerks an einem öffentlichen Ort) nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. Gemäß § 1 Abs.1 der erwähnten Verordnung darf das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes R nur an Flächen erfolgen, die nach ihrer objektiven Zweckbestimmung dem Anschlagen von Druckwerken dienen, als öffentliche Plakatflächen der Gemeinde gekennzeichnet und soweit nicht transportabel in der Anlage 1 angeführt sind.

Gemäß § 49 MedienG ist strafbar, wer § 48 MedienG zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 der erwähnten Verordnung ist strafbar, wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt oder daran mitwirkt (§ 7 VStG 1950). Nach der Formulierung der §§ 48 und 49 MedienG ist das Anschlagen von Druckwerken unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich dem Wortlaut nach um ein Tätigkeitsdelikt, welches auf das Anschlagen von Druckwerken abstellt und welches daher beendet ist, sobald der Akt des Anschlagens (Befestigens, Anklebens, Anheftens usw) durchgeführt ist. Nicht unter Strafe gestellt ist hingegen das Angeschlagenseinlassen bzw das Unterlassen der Entfernung des Druckwerks. Auch die zitierten Verordnungsbestimmungen bewegen sich im Rahmen dieser Interpretation, welche auch durch den 1. Satz des § 48 MedienG bestätigt wird, wo zwischen dem Anschlagen, Aushängen und Auflegen von Druckwerken unterschieden wird. Da dem Bw vorgeworfen wurde, daß die Werbeplakate am 7.3.1996 bereits angeschlagen waren, wurde ihm eine nicht strafbare Handlung vorgeworfen. Da die vorgeworfene Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, ist das Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grund einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG). Logischerweise ergibt sich daraus auch, daß für den (ohnehin nicht erhobenen, richtigen) Tatvorwurf des Anschlagens im angefochtenen Straferkenntnis die Angabe des Tatzeitpunkts fehlt, da der 7.3.1996 nach der Spruchformulierung der Tag der Feststellung des Angeschlagenseins der Werbeplakate (nicht der Tag des Anschlagens) ist. Da weder das Anschlagen noch der diesbezügliche Tattag dem Bw rechtzeitig iSd Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde (die dem erstbehördlichen Akt beiliegenden Rechtshilfeersuchen betreffend die Einvernahme des Bw als Zeuge mit unbekanntem Täter kommen hierfür nicht in Betracht; die späteren Rechtshilfeersuchen bzw Ladungen leiden an denselben Mängeln wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses), kommt eine Spruchkorrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Betracht. Sollte die belangte Behörde die Formulierung "hat zu verantworten, daß ... angeschlagen waren" gewählt haben, weil Unklarheit über die Form der Täterschaft (§ 7 VStG) herrschte, so wäre anzumerken, daß auch diesbezüglich eine Klarstellung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgen hätte müssen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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