Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230577/2/Lg/Bk

Linz, 05.06.1998

VwSen-230577/2/Lg/Bk Linz, am 5. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.3.1997, Zl. St. 4528/97-2, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird (§ 21 VStG); im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 900 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er sich "wie durch Organe der BPD Linz am 5.2.1997 um 09.00 Uhr ... sich als paßpflichtiger Fremder im Bundesgebiet Österreich auf" aufhalte, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein (§ 82 Abs.1 Z3 FrG 1992). 2. In der Berufung wird eingewendet, der Bw werde in seiner Heimat (Syrien) verfolgt. Gegen einen abweisenden Bescheid im Asylverfahren sei eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig. Wegen der Gefahr der unmenschlichen Behandlung habe der Bw aus einem Notstand heraus gehandelt. Überdies lägen die Voraussetzungen des Art. 31 GFK, mithin ein Strafausschließungsgrund, vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält keine Angabe eines Tatzeitraumes, sondern lediglich den Zeitpunkt der Feststellung der Tat. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich allenfalls in der Lage, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu interpretieren, daß der Zeitpunkt der Feststellung der Tat (5.2.1997, 9.00 Uhr) als Tatzeitraum zu unterstellen ist. Diesfalls liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 VStG vor, da die Tat geringe Folgen hat und die Schuld infolge der vermutlichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Reisedokumentes gering ist. Daher war dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag des Bw Folge zu geben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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