Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230578/2/Kei/Bk

Linz, 24.06.1998

VwSen-230578/2/Kei/Bk Linz, am 24. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. März 1997, Zl. Sich96-1-1997, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt bzw. klargestellt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie halten sich als Fremder (jugoslawischer Staatsangehöriger) seit 14. Jänner 1997 in G, auf. Im Hinblick auf die oben angeführte Zeit ist Ihnen nicht eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheits- behörde ein Sichtvermerk erteilt worden und Ihnen ist keine Aufenthalts- berechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr. 8/1992, zugekommen." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Fremdengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet: "§ 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie halten sich als Fremder (jugoslawischer Staatsangehöriger) seit 14. Jänner 1997 ohne eine gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in G, auf, obwohl Fremde eine Verwaltungsübertretung begehen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 82 Abs.1 Zf.4 in Verbindung mit § 15 Abs.1 Zf.2 des Fremdengesetzes-FrG" verletzt, weshalb er "gemäß § 82 Abs.1 Zf.4 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. April 1997, Zl. Sich96-90-1996, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. 4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) - zum Ausdruck gebracht wird. Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit (14. Jänner 1997 bis 10. März 1997) war ein die Person des Bw betreffendes Verfahren im Hinblick auf eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes anhängig. (Eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bw am 18. Februar 1997 zugestellt. Dagegen hat der Bw beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht und einen Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gestellt.) Der Ausgang dieses angeführten, zur gegenständlichen Tatzeit anhängigen Verfahrens war zur gegenständlichen Tatzeit - dies liegt in der Natur eines Verfahrens - offen. (Es waren zur gegenständlichen Tatzeit noch zwei weitere die Person des Bw betreffende fremdenrechtliche Verfahren anhängig - siehe die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 1996, jeweils Zl. Sich40-5513-1996 und den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. März 1997, Zl. St 568/96.) Vor dem angeführten Hintergrund - insbesondere wegen des anhängigen Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz - war dem Bw ein rechtmäßiges Verhalten, das nur in einer Ausreise gelegen wäre, schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Die Folgen der Übertretung werden - insbesondere wegen ihrer relativ kurzen Dauer - als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum