Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230579/2/Lg/Bk

Linz, 24.07.1997

VwSen-230579/2/Lg/Bk Linz, am 24. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. März 1997, Zl. Sich96-635-1995-Hol, wegen Übertretung des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, idgF zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19 und 24 VStG iVm §§ 82 Abs.1 Z4, 2 Abs.1, 5 und 15 Abs.1 Z1 FrG 1992, idF BGBl.Nr. 314/1994. Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt, weil sie sich am 1.9.1995 im Schnellzug im Grenzkontrollbereich des damaligen Grenzüberganges P-Bahnhof aufgehalten habe, ohne daß in ihrem von den bundesdeutschen Behörden ausgestellten Konventionsreisedokument zu Nr. , ausgestellt am 28.3.1991 und gültig bis 24.7.2000, ein österreichischer (Touristen)Sichtvermerk eingetragen gewesen wäre noch sie sonst über einen für den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich erforderlichen Sichtvermerk verfügt habe, weshalb sie sich als Fremde am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit nicht rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten habe.

Dabei sah die Erstbehörde den unrechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich als erwiesen an und wurde dies auch von der Bw nicht bestritten.

Bezüglich des Verschuldens ging die Erstbehörde davon aus, daß das von der Bw gesetzte Verhalten von demjenigen Sorgfaltsmaßstab abweiche, dessen Einhaltung von Fremden, welche in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich hier aufhalten wollen, verlangt werden könne, zumal es der Bw ein Leichtes gewesen wäre, sich bei einer österreichischen Vertretungsbehörde bzw österreichischen Fremdenpolizeibehörde zu erkundigen, welche Einreisemodalitäten sie während ihrer Einreise bzw während ihres Aufenthaltes im Gebiet der Republik Österreich zu beachten habe. Daß die Bw dies unterlassen habe, würde eine Abweichung vom objektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab darstellen, welche ihr auch subjektiv vorwerfbar sei, da keine Umstände erkennbar seien, nach denen sie subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, besagten objektiven Sorgfaltsmaßstab durch ihr Verhalten zu entsprechen. Es wurde daher seitens der Erstbehörde angenommen, daß die Bw die besagte Verwaltungsübertretung zumindest leicht fahrlässig begangen habe. Bei der Bemessung der Strafhöhe ging die Erstbehörde unbestritten davon aus, daß die Bw keine Sorgepflichten träfen würden und sie über ein monatliches Taschengeld in der Höhe von ca 1.000 S verfüge.

2. Mit Schreiben vom 2.4.1997 erklärte die Bw, daß sich an ihren finanziellen Verhältnissen seit ihrem letzten Schreiben nichts geändert habe, sie noch Schülerin sei und während der Schulzeit nicht arbeiten dürfe und deswegen auch die Strafe nicht bezahlen könne. Die Bw bittet daher, daß man auf die Strafe verzichten möge, da sie es nun gelernt habe, so etwas nie mehr zu tun. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die Berufung wurde lediglich gegen das Strafausmaß eingelegt. Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich des Unrechtsgehalts der Tat ist auszuführen, daß der illegale Aufenthalt in Österreich nur kurzfristig war.

Mildernd wirken die Unbescholtenheit und das Geständnis der Bw. Zu berücksichtigen ist ferner das geringe Einkommen der Bw. Andererseits sind generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint daher eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch angegebene Ausmaß angebracht. Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Das Verschulden der Bw ist nicht geringfügig, da sie sich um die Kenntnis und die Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften bemühen hätte müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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