Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230586/2/Lg/Bk

Linz, 26.01.1998

VwSen-230586/2/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, Berggasse 2, 4400 Steyr vom 26. November 1996, Zl. St 5690/95, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er es unterlassen habe, sich nach Unterkunftaufnahme vor einigen Wochen in S, binnen drei Tagen danach bei der Behörde anzumelden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Tatzeitangabe "nach Unterkunftaufnahme vor einigen Wochen" im angefochtenen Straferkenntnis vom 26.11.1996 ist offensichtlich falsch (aktenwidrig), da laut Aktenvermerk vom 6.3.1996 der Bw schon damals in die BRD verzogen war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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