Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230588/6/Kei/Shn

Linz, 27.06.1997

VwSen-230588/6/Kei/Shn Linz, am 27. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Kommerzialrat Leopold D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 1997, Zl. S-9472/97 2, den Beschluß gefaßt: Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der "Einspruch vom 15.04.1997 gegen die Strafverfügung vom 17.03.1997 GZ wie oben, gem. § 49/1 VStG als verspätet zurückgewiesen".

2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) am 28. April 1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz/Donau zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 12. Mai 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst - wie dem Post-Datumstempel zu entnehmen ist - am 13. Mai 1997 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Dem Bw wurden in Wahrung des Parteiengehörs ua die oben angeführten Tatsachen mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 4. Juni 1997, Zl. VwSen-230588/3/Kei/Bk, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 23. Juni 1997 zu äußern. Eine Äußerung des Bw erfolgte mit Schreiben vom 20. Juni 1997.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden. 4.2. Ein konkretes Vorbringen des Bw erfolgte im Hinblick auf die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. März 1997, Zl. S-9472/97 2 (und den dagegen erhobenen Einspruch). Ein konkretes Vorbringen des Bw erfolgte jedoch nicht im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides. Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid hat sich für den O.ö. Verwaltungssenat nicht ergeben, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Die Berufung wurde - siehe auch die Ausführungen in Punkt 2 - zu spät erhoben. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, auf die Frage, ob der Einspruch gegen die oa Strafverfügung fristgerecht erhoben wurde und auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

 

 

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