Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230590/2/Kei/Shn

Linz, 08.07.1998

VwSen-230590/2/Kei/Shn Linz, am 8. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Arza E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Mai 1997, Zl. Sich96-568-1995-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 04.08.1995 gegen 15.00 Uhr am damaligen Grenzübergang Suben-Autobahn vorsätzlich den Versuch unternommen, den jugoslawischen Staatsangehörigen Herrn R Robert, geb. 28.05.1969, als Beifahrer im von Ihnen gelenkten PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen und auf der Fahrt durch das Gebiet der Republik Österreich dorthin unrechtmäßig die Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu ermöglichen, obwohl der genannte jugoslawische Staatsangehörige lediglich über einen für seine Person ausgestellten und zeitlich gültigen jugoslawischen Reisepaß verfügte, in welchem sich nur eine gefälschte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, jedoch kein österreichischer (Touristen) Sichtvermerk befand." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 80 Abs.1, Abs.2 Z1 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr. 828/1992. i.d.F. BGBl.Nr. 436/1996 (FrG)" begangen, weshalb er gemäß § 80 Abs.2 Z1 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden). 2. Gegen dieses der Bw am 10. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. Mai 1997 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die fristgerecht erhoben wurde. Die Bw bringt im wesentlichen vor: Sie hätte sich den Reisepaß des Herrn vorlegen lassen. In diesem Reisepaß sei eine Aufenthaltserlaubnis für die BRD eingetragen gewesen. Die Bw hätte von der Fälschung des Reisepasses nichts gewußt. Sie sei von Herrn R getäuscht worden. Hätte die Bw gewußt, daß Herr R nicht die erforderlichen Papiere gehabt hatte bzw daß er einen gefälschten Reisepaß gehabt hätte, so hätte die Bw ihn niemals mitgenommen. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding, Zlen. Sich96-567-1995 und Sich96-568-1995, jeweils vom 22. Mai 1997, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 80 Abs.1 bis Abs.3 FrG lauten: (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird. (2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen; 2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen. (3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs.2 ist strafbar.

4.2. Für den O.ö. Verwaltungssenat liegt im Hinblick auf die Frage, ob der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurde - trotz Vorliegen von einzelnen Anhaltspunkten (die belangte Behörde hat solche in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt) - nicht mehr als ein Verdacht vor. Insbesondere ist ein Vorliegen eines Vorsatzes der Bw nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Diese Beurteilung erfolgte insbesondere wegen dem Vorbringen der Bw, das nicht ignoriert werden kann und auch wegen der Tatsache, daß eine niederschriftliche Aussage des Robert R nicht vorliegt. Es war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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