Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230591/2/Kei/Shn

Linz, 31.07.1997

VwSen-230591/2/Kei/Shn Linz, am 31. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Daniel H 48, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 20. Mai 1997, Zl. Sich96-76-1997, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes, zu Recht:

I. Der gegen die Nebenstrafe des Verfalls gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet:

"Der Beschuldigte hat vom 29.03.1996 an bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres am 07.11.1996 ein Kleinkalibergewehr (Flobertgewehr) mit der Markenbezeichnung 'Churchill BY Kassnar', Nr. 10899, samt Munition in P am Hochficht, besessen, obwohl gemäß § 14 Abs.1 Waffengesetz 1986 der Besitz von Waffen und Munition Personen unter 18 Jahren verboten ist." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 38 iVm § 14 Abs.1 Waffengesetz begangen, weshalb er gemäß § 38 Waffengesetz zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden). Auch wurde die oben angeführte Schußwaffe und 9 Stück Munition für verfallen erklärt (gemäß § 39 Abs.1 Waffengesetz). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Juni 1997, Zl. Sich96-76-1997-We, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. Mai 1997 zum Ausdruck gebracht, daß das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung von ihm "unbestritten bleibt". Die gegenständliche Berufung ist nur gegen die Nebenstrafe des Verfalls gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses und die Aussprüche dieses Straferkenntnisses über die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe sind vor dem oben angeführten Hintergrund in Rechtskraft erwachsen (mit Ablauf der Berufungsfrist). Der O.ö. Verwaltungssenat konnte nicht finden, daß die belangte Behörde im Hinblick auf den Ausspruch des Verfalls nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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