Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230593/3/Lg/Bk

Linz, 15.06.1998

VwSen-230593/3/Lg/Bk Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1997, Zl. III/S-34.837/96 2, wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen (§ 21 VStG); im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten (§ 65 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er sich "wie am 16.10.1996 um 8.55 Uhr von Organen der BPD Linz ... festgestellt" als Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm weder eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes noch ein Sichtvermerk erteilt worden sei, noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme (§ 82 Abs.1 Z4 FrG 1992). 2. In der Berufung wird die Tat nicht bestritten. Es wird jedoch eine Anwendung des § 21 VStG beantragt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält keine Angabe eines Tatzeitraumes, sondern lediglich den Zeitpunkt der Feststellung der Tat. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich allenfalls in der Lage, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu interpretieren, daß der Zeitpunkt der Feststellung der Tat (16.10.1996, 8.55 Uhr) als Tatzeitraum zu unterstellen ist. Diesfalls liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 VStG vor, da die Tat geringe Folgen hatte und die Schuld infolge der Kürze der Tatzeit iVm Problemen bei der Rückkehr in den Heimatstaat und der damals zu erwartenden (und mittlerweile tatsächlich erfolgten) Legalisierung des Aufenthalts gering war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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