Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230595/2/Kei/Shn

Linz, 30.07.1997

VwSen-230595/2/Kei/Shn Linz, am 30. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ra, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-179-1997/SR/HM, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie halten sich trotz rechtskräftiger Ausweisung (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13.3.1997, Zl.: St 575/96, rechtswirksam zugestellt am 20.3.1997) im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Dieser Sachverhalt wurde am 12.4.1997 in 4221 Steyregg, festgestellt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z1 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). 2. Gegen dieses dem Bw am 25. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 9. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zlen. Sich96-179-1997/OJ/HM und Sich96-301-1996/OJ/HM, jeweils vom 21. Juli 1997, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 22 Abs.1 FrG lautet: Die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer 1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist ... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) - zum Ausdruck gebracht wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt auch nicht am Vorliegen des Vorbringens des Bw dahingehend, daß mittels Bescheidbeschwerde vom 30. April 1997 an den Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung bekämpft worden sei und daß gleichzeitig beantragt worden sei, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z1 FrG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Dem Bw war vor dem Hintergrund seines oa Vorbringens ein rechtmäßiges Verhalten, das in einer Ausreise gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z1 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk.). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Der Anzeige vom 13. April 1997 ist zu entnehmen, daß der Bw als Fleischermeister (S 1) bzw als Fleischer (S 2) beschäftigt war und daß er ein Einkommen von ca 14.000 S netto monatlich hatte. Vor diesem Hintergrund und wegen der relativ geringen Zeitdauer der Übertretung werden die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. (Bezugnehmend auf den Vemerk in der angeführten Anzeige, daß der Bw "eine Arbeitsbewilligung des Arbeitsmarktservice Wels, gültig vom 21.06.1996 bis 20.06.1998" besessen habe, wird auf die Bestimmung des § 25 Ausländerbeschäftigungsgesetz hingewiesen.) Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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