Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230596/2/Kei/Shn

Linz, 22.10.1998

VwSen-230596/2/Kei/Shn Linz, am 22. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ernst F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 1997, Zl. Sich96-233-1996-OJ, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Ver-fahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sehr geehrter Herr Franzmaier! Sie haben sich, wie am 23.2.1996 festgestellt wurde, bei der Meldebehörde unter der Adresse 15, angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 22 Abs.1 Z2 Meldegesetz 1991 begangen, weshalb er gemäß § 22 Abs.1 Z2 Meldegesetz 1991 zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 18. Juli 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich Berufung, die am 30. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Entgegen den Ausführungen der Behörde I. Instanz ist unrichtig, daß Herr Ernst F sich nie unter der Anschrift 15, aufhielt. Herr Ernst F, da er als Handelsreisender auf Werksvertragsbasis im gesamten Bundesgebiet sowie auch in den angrenzenden Ländern, wie Deutschland oder Tschechien, tätig war, relativ selten in Österreich bzw. fast überhaupt nie unter der Anschrift 15, In S hat er selbst mehrmals übernachtet. Daß der Wohnungsinhaber lediglich zwei Nächtigungen selbst wahrnehmen konnte, ist verständlich, da er nicht ständig das Objekt überwachte. Aufgrund der Reisetätigkeit des Berufungswerbers war er, wie bereits oben ausgeführt, sehr viel im Ausland und nächtigte so nicht unter der Anschrift 15. Eine Unterkunftaufnahme entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist auf jeden Fall durch den Berufungswerber erfolgt. Aufgrund der obigen Ausführungen wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. August 1997, Zl. Sich96-233-1996/OJ/HM, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 2 Abs.1 Meldegesetz lautet: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. § 3 Abs.1 Meldegesetz lautet: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. § 22 Abs.1 Z2 Meldegesetz lautet: Wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, zu bestrafen.

4.2. Der Zeuge Norbert Stefan E (Unterkunftgeber) hat in der Niederschrift vom 11. Juli 1996 ua zum Ausdruck gebracht: "... F schlief glaublich zweimal in meinem Haus. Ich war dabei anwesend ...". Der Bw hat in der Berufung (siehe den Punkt 2) ua zum Ausdruck gebracht, daß er in der gegenständlichen Wohnung "mehrmals übernachtet" hätte. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0195, das im folgenden auszugsweise wiedergegeben wird und das für den gegenständlichen Zusammenhang relevant ist, hingewiesen: "Eine Unterkunftnahme liegt ... dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. ... Die Unterkunftnahme setzt nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden." Der Oö. Verwaltungssenat geht vor dem Hintergrund der oa Ausführungen des Norbert Stefan E und des Bw davon aus, daß der Bw jedenfalls zweimal in der gegenständlichen Wohnung übernachtet hat und unter Berücksichtigung der oa Ausführungen des VwGH davon, daß im gegenständlichen Zusammenhang eine Unterkunftnahme vorgelegen ist. Vor diesem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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