Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230597/2/Lg/Bk

Linz, 20.10.1998

VwSen-230597/2/Lg/Bk Linz, am 20. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 18.7.1997, Zl. Sich96-107-1997, wegen zwei Übertretungen des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes a) des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 82 Abs.1 Z1 FrG) dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt. Hinsichtlich des Spruchpunktes b) (§ 82 Abs.1 Z4 FrG) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 82 Abs.1 Z1 FrG iVm § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG; § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil a) sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.3.1996, Zl. 11/T-9601698, damals lautend auf den Mädchennamen "H" ausgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei ihr ein Abschiebeaufschub bis zum 25.6.1996 erteilt worden. Sie sei nach Ablauf dieses Abschiebeaufschubes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und halte sich nach wie vor ohne gültigen Aufenthaltstitel und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; b) sie es als gesetzlicher Vertreter ihres minderjährigen Kindes S, geb. , unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß ihr Kind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ist. Ihr Kind halte sich seit dem 15.2.1997 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die belangte Behörde hätte die Situation zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (= 18.7.1997) zugrundezulegen gehabt. Daher wäre zu berücksichtigen gewesen, daß die Bw am 6.5.1996 den ebenfalls fremden aber seit sieben Jahren legal in Österreich lebenden S geheiratet habe und aus dieser Ehe am 15.2.1997 ein Kind entsprungen sei. Bei diesem Sachverhalt wäre eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Zum Spruchpunkt a):

Gemäß § 82 Abs.1 Z1 FrG macht sich ua strafbar, wer nach Erlassung einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist. Gemäß § 82 Abs.2 FrG liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.1 Z1 FrG nicht vor, wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.

Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten eine rechtskräftige Ausweisung in Verbindung mit einem bis 25.6.1996 befristeten Abschiebeaufschub vor. Somit sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit in objektiver Hinsicht gegeben. Der Einwand, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Ausweisung nicht mehr zulässig gewesen wäre, verfängt schon deshalb nicht, weil es hier nicht auf die Grundlagen einer hypothetischen Entscheidung in einem Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung eines auf § 82 Abs.1 Z1 FrG gestützten Straferkenntnisses ankommt. Der unabhängige Verwaltungssenat wertet jedoch die in der Berufung vorgebrachten Lebensumstände der Bw in Verbindung mit ihrer Unbescholtenheit als mildernd, weshalb das hier verhängte Strafausmaß vertretbar erscheint.

3.2. Zum Spruchpunkt b):

Der Vorwurf des unrechtmäßigen Aufenthalts der Tochter der Bw im Bundesgebiet könnte die Bw allenfalls in Form der Mittäterschaft (§ 84 Abs.1 Z4 FrG iVm § 7 VStG) treffen. Dies wurde der Bw jedoch nicht mittels einer den Sprucherfordernissen des § 44a VStG genügenden Umschreibung des Tatvorwurfs vorgeworfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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