Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230638/2/Kei/Shn

Linz, 14.04.1998

VwSen-230638/2/Kei/Shn Linz, am 14. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Stefan E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. November 1997, Zl. Sich96-116-1996-WIM, wegen einer Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe mit 1.500 S festgesetzt wird. Der auf die erlittene Vorhaft anzurechnende Betrag beträgt 41,70 S. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19, § 19a und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 150 S, zu leisten. Die Vor- schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Ver- waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als Teilnehmer einer nicht rechtzeitig angezeigten Versammlung (die gemäß § 2 Abs.1 Versammlungsgesetz, BGBl.Nr. 98/1953 i.d.g.F., mindestens binnen 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muß) gegen den Bau des Kraftwerkes Lambach, am rechten Traunufer, Marktgemeinde Stadl-Paura (im Bereich des Widerstandscamps 'Mexico') am 11.3.1996 um 09.00 Uhr den Versammlungsort nicht sogleich verlassen und sind der gesetzlichen Verpflichtung, auseinanderzugehen, nicht nachgekommen, obwohl diese Versammlung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 11.3.1996 um 08.05 Uhr und nochmals um 08.10 Uhr mittels Megaphon behördlich untersagt und aufgelöst worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 14 iVm. § 19 Versammlungsgesetz, BGBl. 98/1953 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 3.000,-- gemäß § 19 iVm. § 14 Versammlungsgesetz, BGBl. 98/1953 i.d.g.F., falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden gemäß § 16 Abs.2 VStG., BGBl. 52/1991 idgF. Die Vorhaft von 09.00 Uhr bis 11.20 Uhr = S 41,70 wird angerechnet. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je einTag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.258,30 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene, nur gegen die Strafe gerichtete Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 1997, Zl. Sich96-116-1996-WIM/MR, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. (Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis ua ausgeführt: "Sie haben daher die Verwirklichung des Tatbildes gemäß § 14 Versammlungsgesetz zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden".) Der Berufungswerber (Bw) hat durch das gegenständliche Verhalten beigetragen, daß geschützte Interessen verletzt wurden und zwar der Anspruch auf Ruhe und Ordnung und wirtschaftliche Interessen. Der Interessensverletzung mußte mit einem großen Einsatz der Exekutive entgegengetreten werden. Die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend. Da die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind und da eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Vermögen, kein Einkommen und keine Sorgepflicht. Im Hinblick auf den Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG und auf die Einkommensverhältnisse wird durch den O.ö. Verwaltungssenat eine andere Beurteilung vorgenommen als durch die belangte Behörde und es wird insgesamt - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes, des Ausmaßes des Verschuldens, der Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention - eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S als angemessen beurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig bemessen. Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S würde - geht man von der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe aus und davon, daß eine Vorhaft (noch) nicht angerechnet worden ist - eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 604,8 Stunden entsprechen. Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S würde - unter den im letzten Satz angeführten Voraussetzungen - eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 302,4 Stunden entsprechen. Ein Hinauf-setzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 150 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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