Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230643/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-230643/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1997, Zl. III/S-26.424/97 2, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie am 31.7.1997 um 00.30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal in L angetroffen wurde und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil sie als Fremde weder eine Berechtigung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz noch einen Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehabt habe. Erst in der Begründung wird der Bw vorgeworfen, daß sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daher gemäß dem Abkommen mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl.Nr. 47/1990 sichtvermerkspflichtig gewesen sei. Die Erwerbstätigkeit wird aus dem Umstand erschlossen, daß die Bw leicht bekleidet im Lokal gewesen sei.

In der Berufung wird die Erwerbstätigkeit bestritten. Die auf Kurzurlaub befindliche Ausländerin sei mit ihrem Freund zu ihrem privaten Vergnügen im Lokal gewesen.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat in vergleichbaren Fällen feststellte, tragen solcherart gestaltete "Ermittlungsergebnisse" nicht den Tatvorwurf. Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates schließt sich dieser Auffassung an. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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