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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230647/3/Kei/Shn

Linz, 10.02.1998

VwSen-230647/3/Kei/Shn Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. Dezember 1997, Zl. Sich96-128-1996-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

Die mit 6. Jänner 1998 datierte und per Telefax am 6. Jänner 1998 eingebrachte Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Die mit 30. Jänner 1998 datierte und am 2. Februar 1998 der Post zur Beförderung übergebene Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 63 Abs.3 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz (AVG), § 24 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 20.10.1996 gegen 10.00Uhr im Grenzkontrollbereich der damaligen Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn sowie während der Anreise dort-hin vorsätzlich den Versuch unternommen, die beiden unten angeführten jugos-lawischen Staatsangehörigen als Beifahrer in dem vom Ihnen gelenkten PKW der Marke Mercedes Benz 201 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen unrechtmäßig die Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in das der BRD zu ermöglichen, obwohl diese beiden jugoslawischen Staatsangehörigen weder über für Ihre Person ausgestellte und zeitlich gültige jugoslawische Reisepässe noch über österreichische (Touristen)Sichtvermerke verfügten und sich lediglich mit durch Lichtbildauswechslung verfälschten slowenischen Reisepässen auswiesen: 1. Herrn A, geb. 05.08.1978, alias Z, geb. 05.08.1978 2. Herrn Si, geb. 01.03.1966".

Dadurch habe der Berufungswerber (Bw) "§ 80 Abs.1, Abs.2 Z.1 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992, i.d.F. BGBl.Nr. 436/1996 (FrG)" verletzt, weshalb er "gemäß § 80 Abs.2 Z.1 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von zweimal je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zweimal je 24 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw vor dem 6. Jänner 1998 zugestellte Straferkenntnis hat der Bw mittels Telefax, das am 6. Jänner 1998 bei der belangten Behörde eingelangt ist, eine Berufung eingebracht, die fristgerecht erhoben wurde. Diese Berufung lautet: KÖLN, DEN 06.01.1998 197/96G06 wi "Geschäfts-Nr.: Sich 96-128-1996-Hol (Bitte stets angeben) In der Strafsache gegen S legen wir hiermit gegen die Straferkenntnis vom 11.12.1997 Berufung ein.

G Rechtsanwalt" Unterschrift 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden. Die Behörde hat die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten. Gemäß § 66 Abs.4 erster Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem im Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. 3.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen. Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungs-verfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 500). Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer/Leukauf, S 512, Z10).

Die mit 6. Jänner 1998 datierte Berufung enthält keine Begründung. Es ist daraus nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Bw vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung "schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder im Weg der Telekopie, darüber hinaus im Weg automatisierter Datenübertragung oder jeder anderen technischen möglichen Weise" erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Die mit dem am 2. Februar 1998 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben des Bw vom 30. Jänner 1998 vorgelegte Begründung wurde jedenfalls erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12. Dezember 1969, Slg. 7697 A, zum Ausdruck gebracht: "Wird jedoch der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen". Es war - aus den angeführten Gründen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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