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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230653/2/Kei/Shn

Linz, 25.11.1998

VwSen-230653/2/Kei/Shn Linz, am 25. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Reinhold K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 8. Jänner 1998, Zl. Sich96-387-1995, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie am 6.12.1995 um ca. 18.40 Uhr den als Krampus verkleideten Emanuel B grundlos die Maske vom Kopf gerissen haben und ihn auf die Fahrbahn waren und mit dem Schuh auf ihn eintraten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 idgF d. SPG-Novelle BGG.759/1996" begangen, weshalb er "gemäß § 81/1 SPG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 13. Jänner 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 27. Jänner 1998 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Der Tatort ist nicht angeführt, er ist auch nicht in den Gründen präzisiert worden. Die Behörde hat keine Beweiswürdigung vorgenommen, sie hat nur lapidar festgestellt 'Ihr Verhalten war zweifelsfrei geeignet, den im § 81 Abs.1 SPG angeführten Tatbestand zu erfüllen'. Die Behörde hat nur auf Niederschriften verwiesen, welche mit etwaigen Tatzeugen aufgenommen wurden, diese haben bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch ein Organ der Gemeinde Spital am Pyhrn auf diese verwiesen. Damit mangelt es dem Erkenntnis an den Erfordernissen des § 44 Abs.1 Z.3 und Z.7 VStG. Unrichtig ist die Feststellung der Behörde, dass der Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Windischgarsten mitgeteilt habe, dass keine Einstellungserklärung abgegeben wurde. Das Strafverfahren ist sehr wohl gegen mich aus dem Grunde des § 90 StPO eingestellt worden. Ich habe kein Verhalten im Sinne des § 81 Abs.1 SPG gesetzt. Ich wurde von dem als Krampus verkleideten Emanuel B provoziert. Meine etwaige Reaktion darauf ist daher entschuldbar. Bedauerlicherweise ist Emanuel B 1997 tödlich verunglückt. Das entbindet jedoch die Behörde nicht, sich mit den Beweisergebnissen nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Leider verfüge ich zur Zeit nicht über die erlassene Strafverfügung, zumals seit dem 6.12.1995 mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Aus Vorsichtsgründen bringe ich vor, dass die Behörde gegen die Bestimmung des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG in der Fassung BGBl 1995/620 verstoßen hat. Zur verhängten Strafe führe ich aus, dass mir eine von mir begangene Verwaltungsübertretung nicht bekannt ist, dies wurde in den Gründen des Erkenntnisses auch nicht präzisiert. Weiters gebe ich an, dass ich seit zwei Jahren leider keine Arbeit mehr bekomme, ich bin daher völlig mittellos, dies kann durch Anfrage beim Sozialversicherer unverzüglich bestätigt werden. Ich beantrage daher, meiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da ich eine Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw. diese nicht erweisbar ist. Vorsichtshalber wende ich Verfolgungsverjährung ein, da ich nicht weiß, wann die Behörde eine erste Verfolgungshandlung gesetzt hat. Ich beantrage auf jeden Fall die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Windischgarsten, dass dieser ein Strafverfahren wegen eines Vorfalls vom 6.12.1995 eingestellt hat (weil ich von Baumschlager provoziert wurde). Schließlich beantrage ich ausdrücklich, die über mich verhängte Geldstrafe entschieden herabzusetzen, da ich keine bereits erfolgte Verwaltungsübertretung begangen habe, ich kein Einkommen habe (§ 19 Abs.2 VStG)." 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Jänner 1998, Zl. Sich96-387-1995, Einsicht genommen und Auskünfte der Bezirksanwaltschaft beim Bezirksgericht Windischgarsten eingeholt. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 81 Abs.1 SPG lautet: Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. § 85 SPG lautet: Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

4.2. Durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Windischgarsten wurde am 23. Jänner 1996 ein Verfahren gegen den Bw, das den Vorfall vom 6. Dezember 1995 um ca 18.40 Uhr in Spital am Pyhrn im Bereich der Zufahrt von der Pyhrnpaßbundesstraße zur Sparkasse Spital am Pyhrn (Verdacht der Körperverletzung) betroffen hat, gemäß § 90 Abs.1 StPO iVm § 42 StGB eingestellt (Zl. BAZ 18/96). Die dem Bw im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde vorgeworfene Tat - es handelte sich um den Vorfall der, wie sich aus den oa Ausführungen ergibt, durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Windischgarsten beurteilt wurde - bildet nach Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (Körperverletzung). Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, daß die oben erwähnte Einstellung des Verfahrens durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Windischgarsten nach § 90 Abs.1 StPO iVm § 42 StGB erfolgt ist und daß der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Windischgarsten vom Vorliegen einer an sich strafbaren Handlung ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 85 SPG war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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