Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230656/5/Kei/Shn

Linz, 28.12.1998

VwSen-230656/5/Kei/Shn Linz, am 28. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mica L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 1998, Zl. Sich96-833-1996-Hol, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. November 1996, Zl. Sich96-833-1996, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (vorgeworfene Tatzeit: 12. Oktober 1996 gegen 21.45 Uhr) mit einer Geldstrafe von drei Mal je 3.000 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Mal je 3 Tage). Gegen diese Strafverfügung wurde ein gegen die Höhe der Strafe gerichteter Einspruch erhoben (datiert mit 28. November 1996). 1.2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet: "Ihrem Einspruch vom 28.11.1996 gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.11.1996 zu Sich96-833-1996 festgesetzten Geldstrafen von jeweils S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen, insgesamt sohin S 9.000,-- und im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, wird insoferne Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 24 Stunden, insgesamt sohin 3 Tagen herabgesetzt werden, im übrigen wird dieser Einspruch jedoch abgewiesen.

Ferner haben Sie S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 9.900,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG). Rechtsgrundlage: §§ 49 Abs.2 und 64 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52, i.d.g.F. (VStG)." 2. Der in der Präambel angeführte Bescheid wurde dem Bw am 16. Jänner 1998 durch Hinterlegung beim Postamt 1190 WIEN zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 30. Jänner 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus der vom Telekopie-Empfangsgerät ausgedruckten Eingabezeit zweifelsfrei hervorgeht - am 2. Februar 1998 mittels Telekopie bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Dezember 1998, Zl. VwSen-230656/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 18. Dezember 1998 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben. Da der Bw die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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