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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230657/2/Kei/Shn

Linz, 23.04.1999

VwSen-230657/2/Kei/Shn Linz, am 23. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Hans H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Jänner 1998, Zl. Sich96-418-1996-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 80 Abs.1 iVm § 80 Abs.2 Z1 iVm § 80 Abs.3 Fremdengesetz in der am 11.5.1996 geltenden Fassung (FrG)".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 280 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sehr geehrter Herr H!

Sie haben am 11.5.1996 gegen 7.50 Uhr im Bereich der damaligen Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn vorsätzlich den Versuch unternommen, der rumänischen Staatsangehörigen Frau F Ariana, geb. 31.05.1976, unrechtmäßig die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich von dem der BRD zu ermöglichen, indem Sie Frau F in Ihrem PKW der Marke Opel Kadett mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen bis unmittelbar vor die damalige Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn beförderten und nach deren Grenzübertritt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Republik Österreich wieder in Ihrem PKW aufnehmen wollten, obwohl Ihnen bekannt war, daß Frau F über keinen gültigen Sichtvermerk für die Republik Österreich verfügte." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 80 Abs.1, Abs.2 Z.1 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, i.d.F. BGBl.Nr.436/1996 (FrG)" übertreten, weshalb er "gemäß § 80 Abs.2 Z.1 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Die von mir begangene Straftat vom 11.05.96 ist heute mittlerweile gar keine Straftat mehr seit Österreich nun auch dem Schengener Abkommen beigetreten ist !!!

Trotzdem bitte ich Sie nochmal, von der weiteren Bestrafung ganz oder teilweise abzusehen, nicht nur wegen meiner geringen finanziellen Möglichkeiten, sondern auch und vor allem, weil diese Angelegenheit schon einen unglaublichen Grad an Kuriosität erlangt hat, der fast ans Groteske, ja Peinliche grenzt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. Juli 1996, Zl. Sich96-418-1996, hatte der Bw vorgebracht (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Ich habe tatsächlich "vorsätzlich versucht, der rumänischen Staatsangehörigen Fodor Adriana unrechtmäßig die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen ... obwohl mir bekannt war, daß diese Person über keinen gültigen Sichtvermerk für die Republik Österreich verfügte".

Das bedeutet also, daß ich nicht die Tat als solche, oder deren Umstände leugnen will, denn ich stehe weiterhin dazu und trage die Verantwortung dafür.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Februar 1998, Zl. Sich96-418-1996, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen. Der objektive Tatbestand des § 80 Abs.1 iVm § 80 Abs.2 Z1 iVm § 80 Abs.3 FrG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit und die Tatsache, daß der Bw durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw verfügt über ca 1000 DM pro Monat - von diesem Betrag wird auch die Miete bezahlt, der Bw hat keine Sorgepflicht, der Bw ist Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke Opel Kadett, der Bw hat sonst kein Vermögen. Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde durch den Oö. Verwaltungssenat Bedacht genommen.

Der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß durch die belangte Behörde das Vorliegen einer Absichtlichkeit als erschwerend gewertet wurde. Dadurch wurde gegen das Doppelverwertungsverbot, das im Bereich des VStG gilt, verstoßen. Das Doppelverwertungsverbot besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Die Tatsache, daß die belangte Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat, hat zur Konsequenz, daß die Geldstrafe herabgesetzt wurde.

Der Aspekt der Spezialprävention wurde nicht berücksichtigt, der Aspekt der Generalprävention wurde berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.800 S ist insgesamt angemessen. Um die Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 280 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Dr. Keinberger

 

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