Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230659/2/Fra/Ka

Linz, 06.05.1998

VwSen-230659/2/Fra/Ka Linz, am 6. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.1.1998, III/S-31577/97-3, wegen Übertretung des Meldegesetzes verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S reduziert wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat einen erstinstanzlichen Kostenbeitrag von 80 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 2.) über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 Meldegesetz gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er seit Ende 1996 in der Wohnung A, Unterkunft genommen hat, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde polizeilich anzumelden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Tatbestandes eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch richtet und eine Verhandlung nicht verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 22 Meldegesetz sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu 30.000 S vor. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde mangels Angaben des Bw dessen soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt eingeschätzt hat: Keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen, monatliches Nettoeinkommen: mindestens 10.000 S. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, daß die Annahme der Erstinstanz im Hinblick auf sein monatliches Einkommen überhöht sei. Tatsächlich beziehe er gegenwärtig kein Einkommen und lebe von Unterstützung von dritter Seite bzw aus dem Familienverband, weshalb er beantrage, die über ihn verhängte Geldstrafe seinem tatsächlichen Einkommen entsprechend herabzusetzen.

Zu diesem Vorbringen stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß, abgesehen davon, daß der Bw seine behauptete Einkommenssituation durch nichts belegt hat, jemand, der tatsächlich kein Einkommen bezieht, Anspruch auf soziale Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe hat, die im Bereich des Existenzminimums liegt. Sollte der Bw freiwillig auf solche Leistungen verzichten, so sind ihm die zustehenden Beträge im Rahmen der Strafbemessung anzurechnen, sodaß sein Einkommen mit 8.000 S netto monatlich geschätzt wird (vgl. auch das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 28.4.1998, VwSen-105289/3/Bi/FB, betreffend die Berufungsentscheidung hinsichtlich des Faktums 1 des gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnisses). Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw von ca. 8.000 S aus, weiters davon, daß der Bw vermögenslos ist und für niemanden zu sorgen hat. Die Strafbehörde geht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses undifferenziert vom Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen aus, die als erschwerend gewertet wurden. Dem Vormerkungsregister kann jedoch eine Übertretung des Meldegesetzes innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist nicht entnommen werden. Diese Umstände veranlassen den O.ö. Verwaltungssenat zu einer geringfügigen Reduzierung der Geldstrafe, wobei noch festzustellen ist, daß im Berufungsverfahren keine erschwerende Umstände hervorgekommen sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch nicht vertretbar, weil aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, daß sich der Bw bewußt nicht bei der Meldebehörde angemeldet hat und daher das Verschulden nicht als geringfügig zu qualifizieren ist. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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