Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230661/2/Fra/Ka

Linz, 19.03.1998

VwSen-230661/2/Fra/Ka Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.2.1998, Sich96-1559-1996-Bu, betreffend Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 82 Abs.1 Z3 Fremdengesetz gemäß § 107 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er sich als paßpflichtiger Fremder (deutscher StA.) am 15.7.1996 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten hat, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen zu sein (dieser Sachverhalt wurde am 15.7.1996 um 21.10 Uhr anläßlich seiner Ausreisekontrolle bei der Grenzkontrollstelle Simbach - Innbrücke festgestellt). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 13.6.1984, Slg.11.466 A [vS]; 4.7.1985, 85/02/0026 uva). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Spruch des Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Gemäß § 2 Abs.1 Fremdengesetz brauchen Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Gemäß § 82 Abs.1 Z3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält. § 111 Abs.3 Fremdengesetz 1997 bestimmt, daß das Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, mit Ablauf des 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Die Bestimmung des § 107 Abs.1 Z3 des Fremdengesetzes 1997 ist ident mit der Strafbestimmung des § 82 Abs.1 Z3 des Fremdengesetzes 1992. Nach den oa Strafbestimmungen ist somit ein paßpflichtiger Fremder strafbar, der sich im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitze eines gültigen Reisedokumentes zu sein. Gemäß § 1 Abs.4 Fremdengesetz 1997 sind folgende Dokumente als Reisedokumente anzusehen: Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Auch die belangte Behörde geht - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist - davon aus, daß gemäß dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr, BGBl.Nr.329/1969 Art.2, für die Einreise nach Österreich ein gültiger Reisepaß oder Personalausweis erforderlich ist und ein gültiges Reisedokument auch beim Grenzübertritt mitgeführt werden muß. Vor dem Hintergrund der oa Bestimmungen hätte somit dem Bw vorgeworfen werden müssen, nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes gewesen zu sein. Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene, dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ist im Grunde des § 44a Z1 VStG nicht ausreichend, weil als Reisedokument sowohl gemäß § 82 Abs.1 Z3 Fremdengesetz 1992 als auch gemäß § 107 Abs.1 Z3 Fremdengesetz 1997 auch andere Dokumente als Reisepässe in Frage kommen und somit der Bw rechtlich nicht davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden, weil ihm (theoretisch) ein gleichartiger Vorwurf insofern gemacht hätte werden können, als ihm der Nichtbesitz der weiteren in Betracht kommenden Reisedokumente zur Last gelegt hätte werden können. Es hätte ihn, wie es die oa. Bestimmungen erfordern, der Vorwurf gemacht werden müssen, daß er nicht im Besitz eines gültigen REISEDOKUMENTES war. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist seitens der belangten Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem O.ö. Verwaltungssenat, unabhängig davon, ob der Tatvorwurf inhaltlich zu Recht besteht, verwehrt, den Spruch entsprechend den oa Erfordernissen zu ergänzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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