Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230662/2/Kei/Shn

Linz, 21.05.1999

VwSen-230662/2/Kei/Shn Linz, am 21. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Erik K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 1998, Zl. S-24.640/97-4, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben sich am 22.07.1997 um 02.45 bis 02.47 Uhr in Linz, Hessenplatz nächst Nr. 18 trotz vorausgegangener Abmahnung ggü. einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Beifahrer aus dem Pkw stiegen, lautstark herumschrien, die anwesenden Polizisten lautstark beschimpften, sich zuerst nicht ausweisen wollten und überdies mit Ihren Händen vor dem Gesicht eines Beamten gestikulierten sowie einem Polizisten Ihren Alkoholgeruch aus dem Mund in sein Gesicht bliesen, wodurch die Weiterführung einer Amtshandlung wegen Ordnungsstörung unmöglich gemacht wurde." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 82 Abs.1 SPG" übertreten, weshalb er gemäß "§ 82 Abs.1 SPG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw beantragte, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird bzw daß die Strafe schuld- und tatangemessen festgestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1998, Zl. S-24.640/97-4, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Es wurde in der Anzeige vom 22. Juli 1997 zum Ausdruck gebracht: "Weiters wurde K aufgefordert sich auszuweisen oder das Nationale bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er vorerst nicht nach." Daraus ergibt sich, daß der Bw der Aufforderung später nachgekommen ist (arg. "vorerst"). Im Verwaltungsakt findet sich aber nichts dahingehend, wann der Bw der Aufforderung nachgekommen ist. Das zu wissen ist relevant, um beurteilen zu können, ob bzw inwieweit eine Amtshandlung vorgelegen ist und bejahendenfalls inwieweit eine solche behindert worden ist. Es war auch zu berücksichtigen, daß RI Michael P zum Ausdruck gebracht hat: "Meine Amtshandlung wegen § 5 StVO hat er jedenfalls nicht beeinträchtigt." Es ergibt sich nicht eindeutig, ob bzw inwieweit eine Amtshandlung, die durch den Bw behindert worden sein soll, vorgelegen ist und daß, wenn eine Amtshandlung vorgelegen ist, diese durch den Bw behindert worden ist.

4.2. Es ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht eindeutig, welchen Wortlaut (explizit) eine Abmahnung gehabt hätte. In keiner der Aussagen der Polizeibediensteten ist ein expliziter Wortlaut einer Abmahnung angeführt. Der Bw hat ausgeführt, daß gesagt worden sei "Seien sie ruhig!". Dieser Wortlaut wird nicht durch die Aussagen der Polizeibediensteten gestützt. Es ist nicht erwiesen, daß für den Bw eine Äußerung eines der Polizeibediensteten als Abmahnung erkennbar war. Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, daß eine Abmahnung im Sinne des Gesetzes (§ 82 Abs.1 SPG) vorgelegen ist.

4.3. Es ist das Vorbringen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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