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VwSen-230668/2/Kei/Bk

Linz, 30.06.1999

VwSen-230668/2/Kei/Bk Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Oskar K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. März 1998. Zl. Sich96-307-1997/WIM, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben

a) es als Unterkunftgeber unterlassen, der Meldebehörde beim Gemeindeamt Pennewang von der Nichterfüllung der Meldepflicht binnen 14 Tagen Mitteilung zu machen, da Herr Stanislaw G seit 27.7.1997 für einen Zeitraum von 14 Tagen in Ihrem Haus in H, Unterkunft genommen hat und sich nicht polizeilich angemeldet hat;

b) es als Unterkunftgeber unterlassen, der Meldebehörde beim Gemeindeamt Pennewang von der Nichterfüllung der Meldepflicht binnen 14 Tagen Mitteilung zu machen, da Herr Stanislaw G seit 31.8.1997 für einen Zeitraum von 14 Tagen in Ihrem Haus in H, Unterkunft genommen hat und sich nicht polizeilich angemeldet hat;

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

a) § 22 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.g.F.

b) § 22 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.g.F. begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16

Abs. 2 VStG zuletzt geändert

durch BGBl. 620/1995 von

a) 1.000,-- 48 Stunden

b) 1.000,-- 48 Stunden

a) und b) gemäß § 22 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen: (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch): --

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

a) S 100,--

b) S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe

wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

S 2.200,--.

Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, daß der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im wesentlichen vor, daß er dem Stanislaw G "nur zweimal für jeweils eine Nacht Unterkunft gewährt" hätte und daß "damit keine Meldepflicht angefallen" sei.

Der Bw beantragte, daß der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 VStG eingestellt wird, in eventu, daß die Strafhöhe auf je 500 S reduziert wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. April 1998, Zl. Sich96-307-1997-WIM/MR, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S 969 und S 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, wo- runter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung  a l l e r  Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Daß es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Den oben angeführten Erfordernissen entspricht die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), nicht.

Im Hinblick auf das Element "Grund zur Annahme, daß ... die Meldepflicht ... nicht erfüllt wurde" (siehe § 8 Abs.2 Meldegesetz - Übertretungen des § 22 Abs.2 Z5 iVm § 8 Abs.2 Meldegesetz wurden dem Bw vorgeworfen) liegt kein Vorwurf vor. Diesbezüglich war eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich. Es war schon aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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