Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230669/10/Fra/Ka

Linz, 20.08.1998

VwSen-230669/10/Fra/Ka Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. April 1998, Zl. Sich96-215-1996, betreffend Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1, § 7 Abs.1 und § 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992, idF BGBl.Nr. 352/1995, gemäß § 22 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS: 12 Stunden) verhängt, weil er es vom 12.1.1994 bis 6.5.1996 unterlassen habe, sich unter der Anschrift , bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgermeister der Gemeinde Wernstein) anzumelden, obwohl er seit 9.1.1994 unter dieser Anschrift wohnhaft ist, die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Unterkunftnahme vorzunehmen ist und er so die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt habe. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Erstbehörde stützt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im wesentlichen auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Schardenberg vom 9.1.1996, wonach der Bw angab, daß er seit ca. zwei Jahren in Amelreiching Nr.31 wohnhaft sei und auf die nachfolgende Zeugenaussage des Rev.Insp. K vom 12.2.1997, wonach die in der Anzeige gemachten Angaben des Bw den Tatsachen entsprechen.

Der Berufungswerber hingegen bringt vor, daß zum angeführten Tatzeitpunkt (gemeint offenbar: Beginn des Tatzeitraumes) noch nicht einmal das Haus gestanden sei, in dem er den Wohnsitz gehabt haben soll. Dieses sei erst mit 15.4.1994 gebaut worden. Aufgrund dieses Vorbringens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte der Bürgermeister der Gemeinde Wernstein im Wege der Erstbehörde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, daß, 1.) die Baubewilligung für das Wohnhaus A mit Bescheid vom 1.12.1992 und 2.) die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 7.9.1994 erteilt wurde. Nach Wahrung des Parteiengehörs teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, es sei richtig, daß er das Haus mit dem vermeintlichen Wohnsitz erst am 15.4.1994 zu bauen begonnen habe und daß die Kollaudierung am 7.9.1994 vom Bürgermeister bestätigt wurde. Die ihm unterstellte Wohnmöglichkeit (ab 7.9.1994) sei absolut falsch. Aufgrund seiner Scheidung im Jahre 1988 habe er, wie Frau S richtig zu Protokoll gegeben habe, in seinem seit 1965 laufenden Wohnsitz nicht mehr jeden Tag dort geschlafen. Er sehe dies aber als ausschließliche Privatangelegenheit, auch vor der Behörde, an. Er fühle sich mit seinen 62 Jahren auch gegenüber der Behörde nicht verpflichtet, jeweils mitzuteilen, wann und wo er schlafe. Richtig sei es, daß er im Mai 1996 mit dem Ausscheiden aus seiner Firma den Wohnsitz in A bezogen und sich dort angemeldet habe. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß der Bw das ihm zur Last gelegte Tatbild erfüllt hat. Nach der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Schardenberg vom 9.1.1996 gab der Bw unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" an, daß er ca. seit 2 Jahren in A wohnhaft sei. Rev.Insp. K vom GP Schardenberg bestätigt in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der BH Schärding am 12.2.1997, daß die in der Anzeige gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Anlaß, den Angaben des Gendarmeriebeamten keinen Glauben zu schenken. Der entscheidende Punkt bei der Beweiswürdigung ist jedoch, ob die Angaben des Bw als Beweis des ihm zur Last gelegten Tatbildes ausreichen. Dies ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates aus folgenden Gründen nicht der Fall: Einerseits spricht der Bw sehr vage davon, daß er seit ca. 2 Jahren an der oa. Adresse wohnhaft sei. Laut Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Wernstein/Inn sei eine Unterkunftnahme erst mit 7.9.1994 möglich gewesen, weshalb die oa Aussage des Bw auch unter diesem Gesichtspunkt zu relativieren ist. Auch die Aussage der früheren Ehegattin des Bw, daß dieser im Jahr 1995 seinen Wohnsitz unter der Adresse angemeldet und unter dieser Adresse das Wohnrecht hatte, auch seine Post unter dieser Adresse zugestellt wurde und der Bw gelegentlich vorbeikam, um sich diese abzuholen, ist kein Beweis dafür, daß dieser in dem im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeitraum an der spruchgemäßen Adresse wohnhaft gewesen sei. Frau S fügte nämlich hinzu, nicht zu wissen, wo sich der Bw zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aufgehalten hat und hiezu keine Angaben machen zu können. Sie könne nur angeben, daß der Bw in Deutschland einen Zweitwohnsitz hatte. Es ist durchaus möglich und auch wahrscheinlich, daß der Bw an der spruchgemäßen Adresse sich immer wieder beispielsweise zum Zwecke der Einrichtung aufgehalten hat. Ob und zu welchen konkreten Zeitpunkten er allenfalls die im § 3 Abs.1 Meldegesetz geforderte Unterkunftsdauer von 3 Tagen erfüllt hat, ist nicht als ausreichend bewiesen zu erachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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