Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230674/2/Fra/Ka

Linz, 24.06.1998

VwSen-230674/2/Fra/Ka Linz, am 24. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen Übertretungen des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach §§ 80 Abs.1, Abs.2 Z1 und Z2 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, in der Fassung BGBl.Nr.436/1996 (FrG), gemäß § 80 Abs.2 Z1 FrG und § 80 Abs.2 Z2 FrG je Geldstrafen von 2.000 S, insgesamt 12.000 S, und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser je Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden, insgesamt 3 Tage, verhängt, 1.) weil sie am 11.9.1996 gegen 20.30 Uhr im Bereich der damaligen Grenzkontrollstelle Schärding sowie während der Anreise dorthin vorsätzlich den Versuch unternommen hat, die unten genannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit deren beiden Kindern unrechtmäßig die Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich in das der BRD zu ermöglichen, indem sie diese Personen im Kofferraum des von ihr gelenkten PKW´s der Marke VW Polo mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen versteckt über die österreichisch-deutsche Staatsgrenze verbrachte und diese Personen weder für die Republik Österreich noch für die BRD über einen gültigen und erforderlichen (Touristen) Sichtvermerk verfügten, und sie diese Tat um ihres Vorteiles willen begangen hat, da sie für diese Schlepperhandlungen einen Betrag von DM 200,-- gemeinsam mit Frau E, geb.25.3.1963, K, erhielt. 1. Frau D, geb.1.4.1969, türkische Staatsangehörige, 2.) weil sie am 4.10.1996 gegen 22.45 Uhr im Bereich der damaligen Grenzübergangsstelle Voglau vorsätzlich den Versuch unternommen hat, den unten angeführten drei türkischen Staatsangehörigen die unrechtmäßige Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich in das der BRD zu ermöglichen, indem sie diese in ihrem im Spruchabschnitt I. genannten PKW bis in die Nähe der damaligen Grenzübergangsstelle Passau - Voglau verbrachte, damit diese Personen sodann zu Fuß und unter Umgehung der Grenzkontrolle vom Gebiet der Republik Österreich in das der BRD ausreisen könnten, und sie wußte, daß diese Personen weder für die Republik Österreich noch für die BRD über einen gültigen und erforderlichen (Touristen) Sichtvermerk verfügten: 2. Herr C, geb.21.5.1971, türkischer Staatsangehöriger, 3. Herr K, geb.23.8.1973, türkischer Staatsangehöriger, 4. Herr K, geb.17.5.1963, türkischer Staatsangehöriger, 3.) weil sie am 5.10.1996 gegen 22.30 Uhr im Bereich der damaligen Grenzübergangsstelle Haibach sowie während der Anreise dorthin vorsätzlich den Versuch unternommen hat, den unten angeführten beiden Personen die unrechtmäßige Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich in das der BRD zu ermöglichen, indem sie diese mit dem im Spruchabschnitte I. genannten PKW bis in die Nähe der damaligen Grenzübergangsstelle Haibach verbrachte, ihnen so zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle die unrechtmäßige Ausreise vom Gebiet der Republik Österreich in das der BRD ermöglichte und bereits auf BRD-Gebiet wieder in den genannten PKW aufnahm, obwohl ihr bekannt war, daß diese Personen weder für die Republik Österreich noch für die BRD über einen gültigen und erforderlichen (Touristen) Sichtvermerk verfügten und sie weiters diese Schlepperhandlungen um ihres Vorteiles willen begangen hat, da sie für diese Handlungen gemeinsam mit Frau K einen Betrag von DM 200,-- erhielt: 5. Herr U, geb. 6.12.1972, türkischer Staatsangehöriger 6. Herr K, geb.20.2.1974, türkischer Staatsangehöriger.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG unterbleiben. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 80 Abs.1 FrG ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird. Gemäß § 80 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt. Gemäß § 80 Abs.2 Z2 leg.cit. ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht. Gemäß § 80 Abs.3 leg.cit. ist der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2 strafbar. Gemäß § 81 Abs.2 FrG ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt. Gemäß § 84 FrG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat nach den §§ 80, 82 oder 83 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Bw weist zutreffend darauf hin, daß die Strafbehörde auf die Subsidiaritätsbestimmung des § 84 FrG nicht Bedacht genommen hat. Sie wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 21.10.1996 des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in elf tatmehrheitlichen Fällen schuldig erkannt und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landesgericht Ried/I. hat am 21.4.1997 die Beschuldigte von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 109 Abs.1 iVm § 34 Abs.2 Z1 StPO informiert. Daraus geht hervor, daß das sich bereits im Stadium der Voruntersuchung befunden habende Verfahren nicht mangels Erfüllung eines gerichtlichen Tatbestandes, sondern aus prozeßualen Gründen eingestellt wurde. Die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, daß die Subsidiaritätsbestimmung des § 84 FrG deshalb nicht zum Tragen komme, weil die Bw im Zuge der genannten Schlepperfahrten nie mehr als fünf Fremden die rechtswidrige Ausreise vom Gebiet der Republik Österreich in das der BRD ermöglichte, weshalb auch nicht der gerichtliche strafbare Tatbestand des § 81 Abs.1 Z1 FrG in bezug auf ihre Person vorliege, ist nicht zielführend, weil gegenständlich der Tatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei (§81 Abs.2 FrG iVm § 70 StGB) zum Tragen kommt. Zutreffend ist der Hinweis der Bw, daß vom Landesgericht Ried/I. nur deshalb keine Strafe verhängt wurde, da die durch das deutsche Gericht verhängte Strafe anzurechnen gewesen wäre und damit im Ergebnis die ausländische Strafe der österreichischen Strafe gleichgestellt ist (§ 66 StGB). Die gegenständliche Tat bildet somit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit eines (inländischen) Gerichtes fallenden strafbaren Handlung. Die Frage, ob die Subsidiaritätsbestimmung des § 84 FrG auch dann zur Anwendung kommt - wie dies die Bw behauptet - wenn die Tat (nur) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, kann, weil im ggst. Fall unerheblich, dahingestellt bleiben. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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