Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230675/2/Kei/Bk

Linz, 16.07.1999

VwSen-230675/2/Kei/Bk Linz, am 16. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ewald K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. April 1998, Zl. Sich96-28-1998-Sta, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben den poln. Staatsbürger S in der Zeit vom 10.12.1997 bis 22.12.1997 bzw. vom 23.01.1998 bis 26.01.1998 in R Nr. 15, Unterkunft gewährt, ohne ihn beim zuständigen Meldeamt in Reichraming angemeldet zu haben, da dieser nicht selbständig seiner Meldepflicht nachgekommen ist." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 8 Abs.2 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992" übertreten, weshalb er "gemäß §§ 22 Abs.2 Ziff.5 Meldegesetz 1991" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung ua vor:

Es sei nicht erwiesen, daß der polnische Staatsangehörige tatsächlich Unterkunft genommen hätte.

Es sei kein Anlaßpunkt dafür gegeben, daß der Bw tatsächlich Unterkunftsgeber gewesen sei.

Der Bw beantragte, daß der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das anhängige Verfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft

Steyr-Land vom 19. Juni 1998, Zl. Sich96-28-1998-Sta, Einsicht genommen.

4. Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, daß der Bw im gegenständlichen Zusammenhang Unterkunft gewährt hat. Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt, das Vorbringen des Bw und daß diesbezüglich eine niederschriftlich aufgenommene Aussage des C nicht vorliegt. Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltusngsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum