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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230676/2/Kei/Shn

Linz, 21.07.1999

VwSen-230676/2/Kei/Shn Linz, am 21. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Peter H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. Mai 1998, Zl. Sich96-32-1998-Sta, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben seit ca. Mitte November 1996 dem rumänischen Staatsbürger C Unterkunft auf Ihrem Betriebsareal in L 56 gewährt, ohne diesen beim zuständigen Meldeamt in Losenstein angemeldet zu haben bzw. ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, daß er seiner Meldepflicht nachzukommen hat." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 8 Abs.2 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992" übertreten, weshalb er "gemäß § 22 Abs.2 Ziff.5 Meldegesetz 1991" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

1) Meine Einwände gegen den Tatzeitraum bleiben vollinhaltlich aufrecht. Darunter vermögen auch allfällige niederschriftliche Angaben des Herrn C nichts zu ändern. Ich verweise nochmals auf die Einladung vom 29.01.1997 und den Umstand, daß Herr C erst am 09.02.1997 nach Österreich gekommen ist. Ausdrücklich bestreite ich die Behauptung bzw. Feststellung, Herr C hätte in meinem Sägewerksbetrieb in L eine Beschäftigung aufgenommen. Diese Feststellung entbehrt jedweder Tatsachengrundlage.

2) Ich mache weiters geltend, daß entgegen den Ausführungen der Erstbehörde die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, daß die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und von einem erheblichen Verschulden ebensowenig die Rede sein kann. Ich ersuche daher die Berufungsbehörde, in Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

3) Die Strafbemessung ist rechtswidrig erfolgt, wobei insbesondere meine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt wird. Angesichts dieser Überlegungen erweist sich die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- jedenfalls überhöht.

Der Bw beantragte in der Berufung, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. Mai 1998, Zl. Sich96-32-1998-Sta, aufgehoben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu, daß die über ihn verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Juni 1998, Zl. Sich96-32-1998-Sta, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S 969 und S 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, wo- runter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung  a l l e r  Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Daß es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Den oben angeführten Erfordernissen entspricht die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), nicht.

Im Hinblick auf das Element "Grund zur Annahme, daß ... die Meldepflicht ... nicht erfüllt wurde" (siehe § 8 Abs.2 Meldegesetz - eine Übertretung des § 8 Abs.2 Meldegesetz wurde dem Bw vorgeworfen) liegt kein tauglicher Vorwurf vor. Es hätte dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden müssen, welchen konkreten Grund bzw welche konkreten Gründe zur Annahme er gehabt hat, daß im gegenständlichen Zusammenhang die Meldepflicht nicht erfüllt worden sei. Dies ist nicht erfolgt. Diesbezüglich war eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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