Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230681/5/Fra/Ka

Linz, 09.10.1998

VwSen-230681/5/Fra/Ka Linz, am 9. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.8.1998, Sich96-20013-1998, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 14 Zustellgesetz. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angefochtenen Bescheid den Einspruch gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 25.5.1998, Sich96-20013-1998, mit der dem Berufungswerber (Bw) eine Übertretung des § 22 Abs.2 Z5 iVm § 8 Abs.2 Meldegesetz zur Last gelegt wird, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel, daß er den oa Einspruch sehr wohl fristgerecht aus der Zelle hinausgegeben habe, jedoch danach keinen Einfluß habe, was mit seiner Post geschehe bzw wann diese an die Behörde weitergehe. Aufgrund einer zum Berufungsvorbringen von der Justizanstalt Wels erstatteten Stellungnahme ist davon auszugehen, daß der Bw den gegenständlichen Einspruch zwar fristgerecht abgegeben habe, dieser Einspruch jedoch mangels Angaben des Bw nicht als Fristsache behandelt und deshalb auch vom Abteilungsbeamten nicht in das Fristenbuch eingetragen wurde.

Aufgrund dieser Mitteilung der Justizanstalt Wels ist daher davon auszugehen, daß der Bw den Einspruch fristgerecht abgegeben hat. 3.2. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.6.1984, Slg.N.F.Nr.11473/A. ausgesprochen hat, ist bei Anstaltshäftlingen eine Frist, in die zufolge § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Postaufgabe dann gewahrt, wenn das die Frist wahrende Schriftstück am letzten Tag der Frist vom Häftling den Anstaltsorganen übergeben wurde. Dies war gegenständlich der Fall, weshalb sich der Einspruch gegen die oa Strafverfügung als rechtzeitig erweist und daher der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben war. Als Rechtsfolge dieser Entscheidung ist somit die beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft getreten und es ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Für dieses Verfahren weist der Oö. Verwaltungssenat auf folgendes hin: Das dem Bw zur Last gelegte Tatbild besteht in einer Unterlassung. Die Verjährung beginnt solange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Hat der Bw Frau C abgemeldet, beginnt die Verjährungsfrist mit diesem Datum zu laufen. Dies ist der wesentliche Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob bereits allenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall, wäre in der Verfolgungshandlung und im sodann allenfalls zu erlassenden Straferkenntnis sowohl dieses Datum anzuführen als auch das Datum, an dem angenommen wird, daß Frau C die Abmeldepflicht traf. Die Formulierung der Tatzeit in der beeinspruchten Strafverfügung, nämlich "seit Dezember 1997" entspricht nicht den Umschreibungserfordernissen im Sinne des § 44a Z1 VStG hinsichtlich der Tatzeit. Es müßte diesbezüglich ein konkreter Tag angeführt werden, an dem Frau C ihre Unterkunft aufgab sowie der Umstand, daß diese ihrer Abmeldepflicht nicht nachkam. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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