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VwSen-230682/2/Kei/Shn

Linz, 31.08.1999

VwSen-230682/2/Kei/Shn Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Janina B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. August 1998, Zl. Sich96-2165-1997-Bu, wegen Übertretungen des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als diese auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10 % der verhängten Strafen, das sind zweimal je 30 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), lauten:

"1. Am 15.12.1997 wurde festgestellt, daß Sie Ihre Unterkunft in der Wohnung M, seit Mitte November 1997 aufgegeben und es unterlassen haben, sich spätestens drei Tage danach bei der Meldebehörde abzumelden.

2. Am 15.12.1997 wurde festgestellt, daß Sie in einer Wohnung in M 8 seit Mitte November 1997 Unterkunft genommen und es unterlassen haben, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden."

Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch zu 1. "§ 22 Abs.1 Ziffer 1 und § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991" und zu 2. "§ 22 Abs.1 Ziffer 1 und § 3 Abs.1 Meldegesetz 1991" übertreten, weshalb sie jeweils "gemäß § 22 Abs.1 Ziffer 1 Meldegesetz 1991" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit Geldstrafen von zweimal je 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zweimal je 12 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Wie ich im Einspruch vom 29.12.1997 schon feststellte, hat Frau L sofort nachdem ich mich + Gattin in Rainbach abmeldete bei Frau I interveniert um eine Anmeldung. Wieder ist es so den kleinen beißen die Hunde, die großen läßt man laufen. Da wir echt froh waren das meine Frau endlich nach 3 Jahren Ehe eine Arbeit hat, was dann da wird einem zugesichert Arbeit u. Wohnung-Anmeldung etc. alles löst sich in Luft aus, was übrig bleibt ist ausser Spesen nichts gewesen. Mit dieser Frau A mußte ich sogar vor das Rieder Gericht (4 x Anzeigen aber Freispruch), diese Frau A ist Amtsbekannt (Vorbestraft - Finanzamt etc), Schulden über Schulden was wir vorher nicht wußten sonst hätten wir uns nie darauf eingelassen. (Meiner Frau ist sie auch noch 12.000,- S schuldig, aber das interessiert niemand). Da ich mich sofort um die Anmeldung kümmerte erhebe ich Einspruch, wie komme ich dazu wenn ich mir z.b. eine Wohnung miete und der Vermieter meldet (gibt keine Unterschrift) einem nicht an, das ist legal. ODER ??"

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. September 1998, Zl. Sich96-2165-1997-Bu und Zl. Sich96-2165-1-1997-Bu, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht werden.

Zum Vorbringen der Bw im Hinblick auf Frau L und Frau I wird bemerkt, daß gemäß § 7 Abs.1 Meldegesetz die Meldepflicht den Unterkunftnehmer trifft. Das Vorbringen der Bw ist nicht geeignet, das Verhalten der Bw zu rechtfertigen oder das Verschulden der Bw auszuschließen. Die objektiven Tatbestände des § 22 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz (im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses) und des § 22 Abs.1 Z1 iVm § 3 Abs.1 Meldegesetz (im Hinblick auf den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) wurden verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt nicht zum Tragen. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wurde berücksichtigt.

Die Verhängung von Geldstrafen von zweimal je 300 S ist insgesamt angemessen. Die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen waren neu festzusetzen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von zweimal je 10 % der verhängten Strafe, das sind zweimal je 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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