Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230687/2/Fra/Ka

Linz, 28.10.1998

VwSen-230687/2/Fra/Ka Linz, am 28. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.9.1998, Sich96-345-1997-Hol, betreffend Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über Frau Dr. Z, geb.23.10.1963, Staatsangehörigkeit: Volksrepublik , wohnhaft in wegen Übertretung der §§ 82 Abs.1 Z4 iVm 2 Abs.1, 5 und 15 Abs.1 Z1 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, in der Fassung BGBl.Nr. 436/1996 (FrG), gemäß § 82 Abs.1 2. Fall FrG eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie sich am 3.5.1997 um 20.30 Uhr im Grenzkontrollbereich der Grenzübergangsstelle Achleiten aufgehalten hat, ohne daß in ihrem von den chinesischen Behörden ausgestellten Reisepaß ein österreichischer Sichtvermerk eingetragen war, noch sie sonst über einen für den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich erforderlichen Sichtvermerk verfügte, weshalb sie sich als Fremde am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit nicht rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch Herrn B, bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG stehen im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wird eine Berufung von einem Nichtberechtigten erhoben, ist sie zurückzuweisen. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zurückzuweisen. Ein Grund der Unzulässigkeit einer Berufung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist. Der Ehemann der Berufungswerberin ist zur Erhebung der Berufung gegenständlich mangels Parteistellung nicht legitimiert, was sich auch aus der korrekten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt (argumentum: "Sie [die Berufungswerberin] haben das Recht, ..... eine Berufung einzubringen"). Herr B behauptet auch nicht, daß ihn seine Gattin zur Erhebung dieser Berufung bevollmächtigt hätte. Die oa Bestimmungen räumen der Behörde kein Ermessen ein. Während der Berufungsfrist ist von der Beschuldigten als Partei beim Oö. Verwaltungssenat keine Berufung eingelangt. Aus den genannten Gründen konnte daher die Sache, dh der angefochtene Schuldspruch, auf seine Rechtmäßigkeit nicht untersucht werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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