Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230694/2/Kei/Shn

Linz, 22.12.1998

VwSen-230694/2/Kei/Shn Linz, am 22. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Nikolaus F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. September 1998, Zl. Sich96-897-1997-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 24 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben sich am 18.09.1997 um 21.50 Uhr im Grenzkontrollbereich der Grenzübergangsstelle Mariahilf aufgehalten, ohne ein gültiges Reisedokument mitzuführen, weshalb Sie sich als Fremder am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit nicht rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 2 Abs.1 und 15 Abs.1 Z.1 i.V.m. 82 Abs.1 Z.4 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, i.d.F. BGBl.Nr.436/1996 (FrG)" begangen, weshalb er "gem. § 82 Abs.1 2. Fall FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Vorgang: Ihre Postzustellungsurkunde vom 30.09.1998 hier; sog. Straferkenntnis Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Holzleitner wir nehmen Bezug auf Ihr Straferkenntnis mit dem Akt. Zeichen Sich96-897-1997-Hol. Gegen dieses Straferkenntnis erklären wir unseren ausdrücklichen WIDERSPRUCH. Vergleiche hierzu Seite 4 des Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding Absatz Rechtsbehelf. Hochachtungsvoll Nikolaus F Unterschrift." 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden. Die Behörde hat die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten. Gemäß § 66 Abs.4 erster Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen. Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungs-verfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 500).

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer/Leukauf, S 512, Z10).

3.3. Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Bw vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung "schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus im Wege automatisierter Datenübertragung oder jeder anderen technisch möglichen Weise" erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Die Berufung war - aus den angeführten Gründen - als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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