Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230705/5/Fra/Ka

Linz, 21.06.1999

VwSen-230705/5/Fra/Ka Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.2.1999, Sich96-2404-1998-G, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafverfügung vom 10.6.1998, Sich96-2404-1998-G, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997 eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 50 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 22.6.1998 zugestellt. Die Übernahme der Sendung ist durch Anführung des Datums und Unterschrift des Bw bestätigt.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 7.7.1998 der Post zur Beförderung übergeben. Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Die belangte Behörde begründet den Zurückweisungsbescheid unter Hinweis auf die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG damit, daß der Einspruch spätestens am 6.7.1998 zur Post gegeben bzw bei der Behörde überreicht hätte werden müssen. Aus dem Poststempel sei jedoch ersichtlich, daß der Einspruch erst am 7.7.1998 in Salzburg zur Post gegeben wurde. Der verspätet eingebrachte Einspruch war daher zurückzuweisen.

Der Bw verweist auf die Bestimmung des § 21 Zustellgesetzes, wonach Sendungen, welche beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden können unter vorheriger schriftlicher Ankündigung nochmals zuzustellen sind. Vom nochmaligen Zustellversuch ist der Empfänger schriftlich, unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung, zu verständigen. Im vorliegenden Fall konnte die Zustellung am 22.6.1998 nicht vorgenommen werden, weshalb eine neuerliche Zustellung für den 23.6.1998 vorgesehen war. Die folgende Zustellung wurde auch für den 23.6.1998 angekündigt. Dies lasse sich aus den handschriftlichen Vermerken auf dem Kuvert des RSa-Schreibens ableiten. Die Zustellung konnte deshalb nicht am 22.6.1998 erfolgt sein, da zu diesem Zeitpunkt der Empfänger - an welchem eigenhändig zugestellt werden muß - nicht angetroffen werden konnte. Aus diesem Grunde sei eine neuerliche Zustellung vereinbart worden. Er habe demnach das Schreiben auch erst am 23.6.1998 übernommen. Demzufolge sei der eingebrachte Einspruch fristgerecht erfolgt. Der Bw beantragt daher, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3.2. Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat im Rechtshilfewege ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 26.3.1999 teilte die Post und Telekom Austria AG, Postamt, der belangten Behörde mit, daß, wie aus dem Rückschein für Herrn T, ersichtlich ist, mit dem Rückscheinbrief am 22.6.1998 ein erster Zustellversuch unternommen wurde, wobei Herr T nicht angetroffen wurde und daher eine "Ankündigung über einen zweiten Zustellversuch" ausgefertigt und an der Abgabestelle zurückgelassen wurde (siehe Vermerk am Rückschein). Aus der ebenfalls am 22.6.1998 erfolgten eigenhändigen Übernahme des Rückscheinbriefes durch Herrn T muß geschlossen werden, daß der Empfänger am selben Tag mit der Ankündigung zum Postamt gekommen ist und die Ausfolgung des Rückscheinbriefes verlangt hat. Wie soll ein Zusteller einen Brief, für den er die "Ankündigung eines zweiten Zustellversuches" ausgefertigt hat und den der Empfänger noch am Tag der Ankündigung beim Postamt behebt, zum angekündigten Zeitpunkt ein zweites Mal zustellen und wie soll er den zweiten Zustellversuch bzw die Hinterlegung des Rückscheinbriefes auf dem eigentlichen Rückschein dokumentieren, wenn dieser bereits am Tag des ersten Zustellversuches ordnungsgemäß ausgefertigt der absendenden Behörde zurückgesandt wurde?

Unterschrieben hat dieses Schreiben der Amtsleiter B.

Am 20.4.1999 gab der Amtsleiter B vor der Bezirkshauptmannschaft zeugenschaftlich an, daß der Rückscheinbrief an Herrn T nicht von ihm, sondern von Frau P, beschäftigt beim Postamt M, ausgehändigt wurde.

Frau P gab am 10.5.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zeugenschaftlich an, daß der gegenständliche RSa-Brief an den Bw von ihr persönlich am Postamt M ausgehändigt wurde und zwar am 22.6.1998. Dies ist auch durch den Poststempel vom 22.6.1998 ersichtlich, da dieser am Rückschein sofort nach Aushändigung an die Partei angebracht wird. Somit könne sie mit Sicherheit sagen, daß die gegenständliche Strafverfügung am 22.6.1998 rechtswirksam zugestellt wurde.

Nach Wahrung des Parteiengehörs bringt der Bw im wesentlichen die gleichen Argumente vor wie bereits im vorhergehenden Berufungsschriftsatz.

3.3. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage der P geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, daß der gegenständliche RSa-Brief am 22.6.1998 ausgehändigt wurde. Ein weiteres Indiz dafür, daß dies tatsächlich der 22.6.1998 war, ist auch die Anführung des Datums "22.6.1998" in der Rubrik "Übernahmsbestätigung" sowie der angebrachte Poststempel mit dem Datum "22.6.1998". Der Behauptung des Bw, daß er die Strafverfügung erst am 23.6.1998 übernommen habe, wird daher kein Glauben geschenkt. Der für den 23.6.1998 angekündigte 2. Zustellversuch - wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Rückschein ergibt - war nicht mehr notwendig, weil der Bw noch am 22.6.1998 zum Postamt Munderfing gekommen ist und ihm dort noch an diesem Tage die gegenständliche Sendung ausgehändigt wurde. Die Zustellung wurde daher an diesem Tage rechtswirksam bewirkt.

4. Aus den genannten Gründen haftet daher dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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