Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230722/2/BR/Bk

Linz, 13.09.1999

VwSen-230722/2/BR/Bk Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juli 1999, Zl.: Sich96-483-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl.: Sich96-483-1998, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt, weil er am 20.8.1998 gegen 9.50 Uhr, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw, auf der B 130 von Eferding in Richtung Passau unterwegs gewesen sei - sich somit im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe - ohne dabei als Fremder im Besitz eines hierfür erforderlichen Reisedokumentes gewesen zu sein.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf § 2 Abs.1 u. § 31 Abs.1 Z1 iVm § 107 Z4 FrG, BGBl.Nr. 75/1997.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige des GP Engelhartszell vom 25.8.1998. Aus dieser Anzeige habe sich ergeben, dass der Berufungswerber keinerlei Reisedokument mit sich führte. Dies wertete die Erstbehörde als "grobe Abweichung vom objektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab". Es hätten sich auch keine Gründe ergeben die den Berufungswerber subjektiv gehindert haben könnten dieser objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht nachzukommen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht erhobenen Berufung.

Darin bezieht er sich unter Hinweis auf sein diesbezügliches Einspruchsvorbringen vom 3. und/oder 27. November 1998 im Ergebnis auf einen angeblichen Autoeinbruch anläßlich dieses einem Bekanntenbesuch in Eferding gewidmeten Aufenthaltes in Österreich, welcher sich in Eferding zugetragen habe. Auf seine weiteren Ausführungen im Hinblick auf eine behauptete Datenschutzverletzung in Folge der Zustellung eines Schriftstückes mit Fensterumschlag und seines dadurch ersichtlichen Geburtsdatums ist hier mangels Verfahrensgegenständlichkeit und Zuständigkeit nicht einzugehen.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuld- und Strafausspruches des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

3. Weil keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich ferner die Berufung nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet und auch eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und letztlich ein gesonderter diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. Sich96-483-1998. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssigem Umfang.

5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber war zur fraglichen Zeit ohne ein Ausweis- oder Reisedokument in Österreich unterwegs. Dieses Faktum ist unbestritten. Im Zuge seiner diesbezüglichen Beanstandung gab er gegenüber dem Organ der öffentlichen Aufsicht lediglich an "auf die Dokumente zu Hause vergessen zu haben".

Im Lichte dieser Angabe kann daher seiner nunmehrigen Verantwortung "das Opfer eines Einbruchsdiebstahles - betreffend sein in Eferding abgestellt gewesenes Fahrzeug - geworden zu sein", nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber hätte diesen Umstand gegenüber dem kontrollierenden Beamten wohl sofort erwähnt. Dies muss, zumindest unter Bedachtnahme auf die Lebensnähe in Zusammenhalt mit einem anlassbezogenen zu erwartenden Mindestmaß an Vernunft und Logik und einer daran orientierten Verhaltensweise angenommen werden.

Wenn daher der Berufungswerber dies erstmals in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung - Schreiben datiert mit 27. November 1998 - dartut, ist das nicht glaubwürdig. Dies wird vielmehr noch dadurch deutlich, dass ein derartiger Vorfall wohl auch angezeigt worden wäre und entsprechende Duplikate von den dadurch in Verlust geratenen Dokumenten bzw. eine Anzeigebestätigung zum Beweis zumindest angeboten worden wären. Da auch dies nicht der Fall ist und der Berufungswerber diese völlig unbelegte Behauptung erst im Zuge des Verfahrens und nicht schon - wie oben dargetan - gegenüber dem kontrollierenden Beamten angab, kann dieser nunmehrigen Behauptung nur der bloße Charakter des Versuches einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich daher mangels jeglicher überprüfbarer Hinweise, deren Vorlage den Berufungswerber in keiner Weise überfordert hätten, wären seine Behauptungen zutreffend, auch nicht zu umfangreichen Erhebungen hinsichtlich dieser gänzlich unbelegten Behauptungen veranlasst.

5.2. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Nach § 2 Abs.1 FrG brauchen Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Laut § 1a der VO, BGBl. II Nr. 225/1998 vom 14.7.1998 erfüllen EWR-Bürger die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

Da der Berufungswerber keinerlei Dokument bei sich hatte und vor allem seiner Verantwortung das Opfer eines Diebstahls geworden zu sein nicht gefolgt werden konnte, hat er den Verstoß gegen die von der Erstbehörde angezogenen Rechtsvorschriften zu vertreten.

5.2.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung genügt, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, iSd § 5 Abs.1 VStG bloß fahrlässiges Verhalten. Wenngleich der Erstbehörde in ihrer generalisierenden Sichtweise hinsichtlich einer "grob fahrlässigen Begehungsweise" inhaltlich nicht gänzlich gefolgt werden mag - das Vergessen der Fahrzeugpapiere kann auch jedem an sich im täglichen Leben sorgfältig agierenden Menschen einmal passieren - so liegt aber im Vergessen eines Reisedokumentes im Falle einer hier offenbar beabsichtigten weiterführenden Fahrt über die Grenze die auch eine Übernachtung im Ausland zum Gegenstand hatte, zumindest ein solches Ausmaß an Sorgfaltsverstoß zu Grunde, welcher mit den objektiven Maßstabskriterien nicht in Einklang zu bringen ist. Mit diesem Verstoß in Verbindung mit der hier vorliegenden gänzlichen Ausweislosigkeit und der damit verbundenen Probleme bei der Identitätsfeststellung, blieben hier auch die Folgen der Übertretung nicht bloß unbedeutend.

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann unter diesen Voraussetzungen den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem hier unter Würdigung der Verantwortung des Berufungswerbers ebenfalls von bloß geringfügigem Verschulden nicht ausgegangen werden könnte, konnte der Ausspruch einer bloßen Ermahnung hier wegen Fehlens beider Bedingungen nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80).

In der hier verhängten Strafe im Ausmaß von 500 S und somit unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von nur 5% kann somit ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erblickt werden. Sie ist durchaus im Einklang selbst mit einem bloß unterdurchschnittlichen Einkommen und dem Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Österreich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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