Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230723/2/Fra/Ka

Linz, 17.09.1999

VwSen-230723/2/Fra/Ka Linz, am 17. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.7.1999, Sich96-679-1998, betreffend Übertretung des Meldegesetzes 1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Beschuldigte gemäß § 21 VStG ermahnt wird. Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen; der Beschuldigte hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z2 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992 in der Fassung BGBl.Nr.392/1995 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er sich mit Wirkung vom 9.10.1998 unter der Adresse K, beim Bürgermeister der Gemeinde Kopfing als Meldebehörde angemeldet hat, obwohl zumindest bis 28.10.1998 keine Unterkunftnahme unter dieser Adresse erfolgte.

2.1. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 MeldeG 1991 ist, wer eine Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Gemäß § 22 Abs.1 Z2 MeldeG 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist.

Der Bw bringt ua vor, dass an der gegenständlichen Adresse Frau W, die laut Anzeige das Haus gekauft hat, Umbauarbeiten vorgenommen haben. Da sich diese verzögerten, sei eine Unterkunftnahme nicht möglich gewesen. Seine Arbeitgeberin, Frau W, sei nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen für eine Unterkunftnahme zu schaffen.

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat rechtlich beurteilend fest:

Das objektive Tatbild des dem Bw zur Last gelegten Verhaltens wird von diesem nicht bestritten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Danach ist im Sinne des § 5 Abs.1 VStG das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der "Entlastungsbeweis" ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu entkräften. Wenn nämlich eine Unterkunftnahme aufgrund von Umbauarbeiten an der gegenständlichen Adresse nicht möglich war, hätte der Bw keine Anmeldung durchführen dürfen bzw die bereits vorhandene Anmeldung wieder rückgängig machen müssen. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte trotz der Verwendung des Wortes "kann", wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Nachteilige Folgen sind gegenständlich nicht evident. Die belangte Behörde ist in der Begründung davon ausgegangen, dass eine Unterkunftnahme grundsätzlich möglich gewesen wäre (argumentum: "Im gegenständlichen Fall ist nun zu berücksichtigen, dass Sie trotz Anmeldung beim Gemeindeamt Kopfing die oben genannte Unterkunft nicht bezogen haben, ......"). Der Bw hat - siehe oben - glaubhaft dargelegt, dass eine Unterkunftnahme aufgrund von Umbauarbeiten faktisch nicht möglich war. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch ein relativ kurzer ist.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor, weil auch die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer geringfügigen Schuld dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies kann selbst bei vorsätzlichem Handeln der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat (im gegenständlichen Fall die mangelnde tatsächliche Möglichkeit der Unterkunftnahme), vorliegen.

Wenn der Bw in seinem Rechtsmittel meint, dass nicht er dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass Frau W eine Unterkunftnahme in K, trotz Anmeldung nicht ermöglichen konnte, ist er darauf hinzuweisen, dass eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Frau W nicht in diesem, sondern in einem gesonderten Verfahren zu klären ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum