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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230728/19/Fra/Ka

Linz, 14.10.1999

VwSen-230728/19/Fra/Ka Linz, am 14. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.8.1999, Sich96-125-1999, wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z3 EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z3 EGVG, BGBl.Nr.143/1992 in der Fassung BGBl.Nr.765/1996, gemäß Art.IX Abs.1 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 22.12.1998 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr sowie am 8.1.1999 in der Zeit von 24.00 Uhr bis 00.30 Uhr dem türkischen Staatsangehörigen A den Zugang zur Discothek "E" in , mit den Worten "Ausländer dürfen bei mir nicht hinein" den Eintritt verwehrt hat, obwohl Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft das Betreten von Orten nicht untersagt werden darf, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - stützt den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand im wesentlichen auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Schärding vom 5.2.1999. In dieser Anzeige ist unter der Rubrik "b) Beweismittel" dokumentiert, dass der gegenständliche Sachverhalt am 9.1.1999 gegen 00.30 Uhr von Herrn A persönlich zur Anzeige gebracht wurde.

Der Bw hat sich im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend gerechtfertigt, dass, um in seinem Lokal Ruhe und Ordnung so gut wie möglich zu gewährleisten, es einen bestimmten Personenkreis gebe, dem das Betreten des Lokales nur mit einer Klubkarte gestattet ist. Dies seien Personen, die schon einmal unangenehm aufgefallen sind oder mit denen seiner Ansicht nach Probleme auftreten könnten. Herr A gehöre zu diesem Personenkreis (Gläser zerschlagen, Leute angepöbelt, unflätiges Verhalten gegenüber der Geschäftsleitung ..........). Darum sei ihm der Eintritt nicht gestattet worden, da er nicht im Besitze einer solchen Klubkarte ist. Die Worte "Ausländer dürfen bei mir nicht hinein" seien weder von ihm noch von seinen Angestellten benutzt worden. Außerdem verkehren sehr wohl Ausländer bei ihm, was alle Gäste von ihm bestätigen können.

Die belangte Behörde führt nun in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass in Erfahrung gebracht werden konnte, dass bisher gegen Herrn A kein Lokalverbot verhängt gewesen war, woraus sich wohl schließen lasse, dass der oben Genannte bis dato nicht unangenehm aufgefallen ist und daher nicht anzunehmen ist, dass sich durch seinen Besuch Probleme ergeben hätten. Daraus schloss die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass Herrn A lediglich aufgrund seiner Rasse bzw seiner Hautfarbe bzw seiner nationalen oder ethnischen Herkunft der Zutritt zu einem Ort untersagt worden ist, der für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist.

3. Der Bw bringt nun in seinem Rechtsmittel unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, dass im Hinblick auf seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihn ergänzend einzuvernehmen und allenfalls Erörterungen darüber zu verlangen, in welcher Form das Lokalverbot verhängt wurde. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding unzulässigerweise die Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Nachteil getroffen habe, welche sich lediglich auf dem Niveau einer unzulässigen Vermutung bewegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde schon aufgrund seiner Stellungnahme im Einspruch vom 6.4.1999 feststellen müssen, dass er die ihm vorgeworfenen Behauptungen in rassendiskriminierender Art und Weise nicht erhoben habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.10.1999 erwogen:

Belastet wird der Bw von Herrn A und Frau S. Entlastet wird der Bw vom Herrn S, Geschäftsführer der Diskothek "E" und von Herrn B, der zu den Tatzeitpunkten Türsteher dieser Diskothek war. Beide Zeugen gaben bei der Berufungsverhandlung am 13.10.1999 an, dass der Bw Herrn S A den Eintritt zu seiner Diskothek verwehrt hat. Die inkriminerten Worte "Ausländer dürfen bei mir nicht hinein" sind jedoch nicht gefallen. Der Bw gab an, dass er sowohl gegen S als auch gegen Herrn A mündlich ein Lokalverbot ausgesprochen hat. Frau S habe bereits mehrere Male im alkoholisierten Zustand mit ihrer Schwester gerauft. Auch gegenüber Herrn A hat es bereits Beschwerden von Gästen gegeben. Er habe nichts gegen Ausländer, wenn sie sich normal benehmen. Lokalverbote habe er sowohl gegenüber Inländern, als auch gegenüber Ausländern ausgesprochen. Es verkehren auch regelmäßig Ausländer in seinem Lokal.

Es ist somit festzuhalten, dass - was die inkriminierten Worte betrifft - widersprüchliche Zeugenaussagen vorliegen. Erwiesen ist, dass der Bw Herrn A zu den Tatzeitpunkten den Eintritt zur Diskothek E verwehrt hat. Nicht erwiesen ist jedoch aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen, dass die inkriminierten Worte gefallen sind. Der Bw behauptet, er habe deshalb Herrn A den Eintritt zu seiner Diskothek verwehrt, weil sich dieser in negativer Hinsicht auffällig verhielt, weshalb er über ihn ein Lokalverbot verhängt hat. Bei der Beweiswürdigung ist weiters zu bedenken, dass die Belastungszeugen unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen sind. Dieser Umstand kann nicht zu Lasten des Bw gewertet werden.

Der Bw hat daher mit Blick auf die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht tatbildlich gehandelt, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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