Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230735/6/Br/Bk

Linz, 31.01.2000

VwSen - 230735/6/Br/Bk Linz, am 31. Jänner 2000

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl.: Sich96-280-1998/WIM, vom 8. November 1999 zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages -

z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999;

Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurde ursprünglich mit Strafverfügung vom 11. Jänner 1999 wegen Übertretung des Meldegesetzes in vier Punkten eine Geldstrafe von insgesamt 1.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber fristgerecht durch ein protokollarisches Einbringen bei der Behörde erster Instanz beeinsprucht. Darin bestreitet er im Ergebnis die Unterkunftnahme an der verfahrensgegenständlichen Adresse.

Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde versucht dem Berufungswerber das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen, wobei dem Akt letztlich nicht schlüssig entnommen werden kann, ob ihm dieses Ermittlungsergebnis tatsächlich zugänglich wurde. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

2. Schließlich erließ die Behörde erster Instanz das angefochtene Straferkenntnis vom 8. November 1999, welches dem Berufungswerber am 24. November 1999 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt wurde.

Dieses Straferkenntnis enthielt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. auch den Hinweis, dass eine Berufung einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten hat.

3. Gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wendet sich der Berufungswerber mit einer auf einer Postkarte mitgeteilten Nachricht folgenden Inhaltes:

"Gegen den Bescheid Sich96 280-1998/WIM vom 8.11.1999 lege ich Berufung ein. Begründung folgt" (unter e.h. Beifügung einer offenkundig vom Berufungswerber stammenden Unterschrift).

4. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.2 Z1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, dass diese zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen.

4.1. Im Hinblick auf die Ankündigung der Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages wurde im Wege der Behörde erster Instanz in Erfahrung gebracht, dass ein solcher vom Berufungswerber nicht nachgereicht wurde. Auch das h. Schreiben vom 4. Jänner 2000, worin der Berufungswerber binnen Wochenfrist zur Behebung des Formgebrechens aufgefordert wurde und welches für ihn am 7. Jänner 2000 beim Postamt hinterlegt und offenbar mangels einer Ortsabwesenheit mit diesem Datum auch zugestellt und am 20. Jänner 2000 letztlich vom Berufungswerber behoben wurde, blieb ohne Reaktion (vgl. h. Aktenvermerke v. 19. und 24.1.2000). Ebenfalls wurde im Wege des Gemeindeamtes B am 4.1.2000 eine aktuelle Meldeauskunft eingeholt, welche den Berufungswerber seit 1.12.1998 an o.a. Adresse als polizeilich gemeldet ausweist.

Somit kam der Berufungswerber dem h. Auftrag zur Behebung des Formgebrechens gemäß § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 AVG binnen der ihm eröffneten Frist unentschuldigt nicht nach.

5. Rechtlich ist Folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, dass, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Die bloße Erklärung gegen einen begründeten Bescheid "Berufung" erheben zu wollen erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich hier der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen war (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099).

Die vom Berufungswerber erhobene und letztlich trotz eines entsprechenden Auftrages auch nicht ergänzte (begründete) Berufung leidet daher an einem zur Zurückweisung verpflichtenden Mangel.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum