Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230740/2/Fra/Ka

Linz, 03.03.2000

VwSen-230740/2/Fra/Ka Linz, am 3. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.2.2000, AZ. Sich96-357-1998, wegen Übertretung des § 81 SPG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 81 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil sie durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, indem sie am 20.9.1998 gegen 18.15 Uhr am Windhagerplatz in St. Wolfgang während einer Feierlichkeit Parolen über Tierschutz in die Menschenmenge schrie, sodass sich die Anwesenden gestört fühlten und sich über dieses Verhalten ärgerten. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Der Bw ist zuzustimmen, wenn sie bemängelt, dass dem Schuldspruch nicht zu entnehmen ist, warum das Tatbild des § 81 Abs. (ein Absatz wird nicht angeführt) verwirklicht worden sein soll. Aus der Strafbestimmung sowie aus der Wendung "durch besonders rücksichtsloses Verhalten ............" geht jedoch hervor, dass die belangte Behörde die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 81 Abs.1 SPG annahm. Der angefochtene Schuldspruch entspricht jedoch nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, weil darin die Tat nicht ausreichend konkretisiert umschrieben ist. Es ist im angefochtenen Schuldspruch zwar die Rede davon, dass die Bw während einer Feierlichkeit Parolen über Tierschutz in die Menschenmenge schrie, aus dem Schuldspruch geht jedoch nicht hervor, welchen Inhalt diese Parolen hatten. Darüber hinaus kann sich die Tatzeit, nämlich 20.9.1998 gegen 18.15 Uhr auf kein Beweismittel stützen. Der Anzeige des Bez. Gendarmeriekommandos Gmunden vom 21.9.1998 ist zu entnehmen, dass die Bw das inkriminierte Verhalten am 20.9.1998 gegen 18.55 Uhr gesetzt hat. Weiters ist festzustellen: Den inkriminierten Tatbestand erfüllt derjenige, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Die Tatbestandsumschreibung entspricht in ihrem Aufbau jener des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG, die Strafbarkeit wurde jedoch in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Hat die Bw die laut Anzeige des Bez.Gendarmeriekommandos vom 21.9.1998 unter "Beweismittel" angeführten Parolen tatsächlich gerufen, hätte sie zweifellos den Tatbestand der Vorgängerbestimmung des § 81 Abs.1 SPG, und zwar Art.IX Abs.1 Z1 EGVG verwirklicht. Während also nach dieser Bestimmung für die Störung der Ordnung ein Verhalten gefordert wurde, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, soll nunmehr durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" die Intention des Täters verstärkt zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt. Hier wären insbesondere Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Täter in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat (vgl. EBRVS 52 zu § 81 SPG). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bw tatbildmäßig gehandelt hat.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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