Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230753/2/Fra/Ka

Linz, 25.07.2000

VwSen-230753/2/Fra/Ka Linz, am 25. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.5.2000, Sich96-526-1998, betreffend Übertretung des § 104 Abs.2 Z1 iVm § 104 Abs.1 und Abs.3 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 104 Abs.2 Z1 iVm § 104 Abs.1 und Abs.3 FrG 1997 gemäß § 104 Abs.2 Z1 leg.cit. Geldstrafen von je 3.000 S (insgesamt 6.000 S) und Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen (insgesamt 6 Tage) verhängt, weil er am 12.9.1998 gegen 13.30 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben vorsätzlich die unten angeführten Personen als Beifahrer in dem von ihm gelenkten PKW unrechtmäßig die Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglichte, obwohl diese Personen keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnten:

1.) Z, geb. 1980, rum. StAng.

2.) C, geb. 1980, rum. StAng.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat mit allen rechtserheblichen Merkmalen zu enthalten. Bei einer Vorsatztat genügt es nicht, die Tatumschreibung auf den Gesetzeswortlaut zu beschränken und dieses essentielle Erfordernis durch die Begründung zu ersetzen. Dem Spruch muss daher zu entnehmen sein, durch welche konkrete Tathandlung (oder Unterlassung) der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat (im gegenständlichen Fall etwa dahingehend, dass im Spruch folgender Satz anzufügen wäre: "Sie wussten, dass diese Personen keine Reisepässe und Visa verfügten, sie wussten auch, dass diese Reisedokumente für die Ausreise aus dem Bundesgebiet benötigt werden"). Zu den Umschreibungserfordernissen bezüglich Vorsatztaten verweist der Oö. Verwaltungssenat auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 VStG. Zu den Tatumschreibungserfordernissen in einem Fall des Fremdengesetzes vgl. VwGH vom 5.8.1998, Zl.97/21/0882-5.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass noch auf die Behauptung des Bw, er habe allenfalls fahrlässig aus Unkenntnis Beihilfe geleistet und sei wegen dieser fahrlässigen Beihilfe bereits vom Amtsgericht Passau rechtskräftig verurteilt worden, sodass strafrechtlich Anklageverbrauch eingetreten sei, einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r