Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230756/2/Gf/Km

Linz, 11.08.2000

VwSen-230756/2/Gf/Km Linz, am 11. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Juli 2000, Zl. Sich96-45-2000, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "seit 29.3.2000 unterlassen, sich drei Tage vor oder nach dem 29.3.2000" nunmehr "seit dem 2. April 2000 jedenfalls bis zum 17. Juli 2000 unterlassen, sich" zu heißen hat.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S (entspricht  14,53 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Juli 2000, Zl. Sich96-45-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er "es seit 29.3.2000 unterlassen (habe), sich drei Tage vor oder nach dem 29.3.2000 beim Marktgemeindeamt G als zuständige Meldebehörde abzumelden", obwohl er seine dortige Unterkunft aufgegeben habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 352/1995 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 19. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. August 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens G als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen, während die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass er in rechtswidriger Weise über gerichtliche Anordnung delogiert worden, diese Zwangsräumung aber derzeit noch gar nicht abgeschlossen sei. Mangels freiwilliger Aufgabe seines Wohnsitzes habe sohin auch keine Verpflichtung zur Abmeldung bestanden.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-45-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine den Betrag von 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Unterkunftnehmer dann, wenn er seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, nicht dafür sorgt, dass er innerhalb von drei Tagen vor bzw. nach diesem Zeitpunkt bei der Meldebehörde abgemeldet wird. Als "Unterkunft" ist nach § 1 Abs. 1 MeldeG ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, anzusehen.

4.2. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich strittig, ob auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber im Wege einer gerichtlich angeordneten Zwangsdelogierung dazu genötigt wurde, seine Unterkunft aufzugeben, dazu geeignet ist, das Tatbestandsmerkmal der "Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 MeldeG zu erfüllen.

Dies ist im Sinne der hiezu ergangenen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (vgl. z.B. schon VwGH v. 2. Februar 1983, 82/01/0290, und v. 27. April 1984, 82/01/0019, zum - insoweit gleichlautenden - § 1 Abs. 1 des Meldegesetzes 1972, BGBl.Nr. 30/1973 i.d.F. BGBl.Nr. 427/1985), wonach es stets bloß auf die Tatsache, nicht aber auf das Motiv der Unterkunftsaufgabe ankommt.

Der Beschwerdeführer hat sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes und auch schuldhaft gehandelt; insbesondere vermochte ihn eine allfällige anderslautende, im Ergebnis sohin unzutreffende Rechtsauskunft seines Vertreters nicht zu entschuldigen, weil es diesfalls an ihm gelegen wäre, (zusätzlich) eine entsprechende Information bei der zuständigen Behörde einzuholen. Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

4.3. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr insoweit gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie angesichts des langwährenden Tatzeitraumes eine ohnehin bloß im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ohnehin gar kein Einwand erhoben.

4.4. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch - um Unklarheiten hinsichtlich des Tatzeitraumes zu vermeiden - anstelle von "seit 29.3.2000 unterlassen, sich drei Tage vor oder nach dem 29.3.2000" nunmehr "seit dem 2. April 2000 jedenfalls bis zum 17. Juli 2000 unterlassen, sich" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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