Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230769/2/Gf/Km

Linz, 18.01.2001

VwSen-230769/2/Gf/Km Linz, am 18. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Jänner 2001, Zl. Sich96-86-2000/WIM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 300 S (entspricht  21,80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Jänner 2001, Zl. Sich96-86-2000/WIM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt, weil er am 29. Jänner 2000 die öffentliche Ordnung dadurch ungerechtfertigt gestört habe, dass er in einem Gasthaus eine wörtliche Auseinandersetzung angefangen und in deren Zuge einem Gast zwei Kopfstöße versetzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1999 (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. Jänner 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Jänner 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund einer Anzeige des GP Lambach als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, dass es sich damals nicht um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung, sondern lediglich um eine private Party gehandelt habe. Außerdem habe er dort niemandem einen Kopfstoß verabreicht.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Sich96-86-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung stört.

4.2.1. Wenn dem Rechtsmittelwerber vorliegendenfalls im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wird, die öffentliche Ordnung dadurch gestört zu haben, dass er einem Gast im Zuge einer wörtlichen Auseinandersetzung zwei Kopfstöße verabreicht habe, so ist dieser Tatvorwurf im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass ihm damit nicht die solcherart verübte Körperverletzung, sondern (lediglich) die - einen eigenständigen Unrechtsaspekt bildende - Ordnungsstörung zum Vorwurf gemacht wird. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher insgesamt nicht zu erkennen.

4.2.2. Dass aber der Beschwerdeführer einem Gast im Rahmen einer Streiterei auch tatsächlich zwei Kopfstöße versetzt hat, ist sowohl durch die Aussage zweier Zeugen als auch durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten des Zahnambulatoriums Bad Ischl als erwiesen anzusehen, weil der Rechtsmittelwerber diesen Feststellungen weder während des erstbehördlichen Verfahrens noch auch mit der vorliegenden Berufung - von bloßen Behauptungen abgesehen - einen anderen Sachverhalt belegende, substanzielle Beweismittel entgegenzusetzen vermochte.

Dass sich dieser Vorfall im Rahmen einer "privaten Geburtstagsfeier" ereignete, ändert nichts daran, dass dadurch die öffentliche Ordnung gestört wurde, wenn er (potenziell) von einer größeren Menschenmenge (hier: 30 bis 40 Gäste) wahrgenommen werden konnte.

4.3. Über den Beschwerdeführer wurden in den vergangenen zwei Jahren wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen bereits vier rechtskräftige Vormerkungen - darunter auch einmal die höchstmögliche Geldstrafe - verhängt; dies konnte ihn jedoch offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Unter derartigen Umständen, die gemäß § 11 VStG sogar den Ausspruch einer primären Freiheitsstrafe nahe legen würden, kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, dass die (neuerliche) Verhängung der (bloß) höchstmöglichen Geldstrafe im bekämpften Straferkenntnis eine den Zielsetzungen des § 19 VStG widerstreitende zweckwidrige Ermessensausübung darstellt.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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