Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230773/12/BR/Bk

Linz, 02.04.2001

VwSen-230773/12/BR/Bk Linz, am 2. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 6. November 2000, Zl. III/S - 29.337/00-2 SE, nach den am 7. und 19. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 134/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 14,53 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 8. August 2000, in der Zeit von 00.55 Uhr bis 01.03 Uhr in L vor dem Hause H, ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort ungerechtfertigt gestört habe, indem er während einer Amtshandlung herumgeschrieen und die Beamten immer wieder durch verbale Äußerungen belästigt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeige von Sicherheitswachebeamten, die vom Berufungswerber während der Amtshandlung gegen eine ihm allenfalls bekannte Person, dahingehend gestört wurde, dass dadurch auch der normale Ablauf in diesem Bereich der Öffentlichkeit nachteilig beeinträchtigt wurde. Der Berufungswerber habe den Anzeigefakten nichts entgegengesetzt und habe unentschuldigt dem per Ladungsbescheid festgelegten Termin am 10. Oktober 2000 nicht befolgt. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 8.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und überwiegend ins Unsachliche abdriftenden Berufung rügt der Berufungswerber im Ergebnis, dass er sich hinsichtlich des Termins bei der Behörde erster Instanz entschuldigt gehabt hätte, wobei ihm ein neuer Termin zugesagt worden wäre. Als einziger Hinweis auf ein inhaltliches Vorbringen lässt sich der Berufung nur der Hinweis auf eine vermeintlich unsachliche Vorgangsweise der Behörde erster Instanz entnehmen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß §  51e Abs.1 VStG war zur Wahrung der durch Art.6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Einvernommen wurden die Sicherheitswachebeamten RevInsp. G und RevInsp. T am 7. März und RevInsp. A am 19. März 2001 als Zeugen. Der Berufungswerber, der sich anlässlich des ersten Termins kurzfristig wegen einer angeblichen Autopanne auf einer deutschen Autobahn nächst Passau entschuldigte, erschien auch über Ladung zum zweiten Termin - so wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - unentschuldigt nicht.

5. Am 8. August 2000 um ca. 00.55 Uhr führten mehrere Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion L, in L, vor dem Haus H gegen Jugendliche eine Amtshandlung wegen des Verdachtes der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung. Durch Zufall dürfte der Berufungswerber am Ort des Einschreitens vorbeigekommen sein, wobei er seinerseits eine beamtshandelnde Person und offenbar vom Sehen her offenbar auch den RevInsp. K kannte. Offenbar aus persönlich negativer Einstellung gegenüber der Polizei im Allgemeinen oder einem einschreitenden Organ im Besonderen äußerte er sich vorerst negativ und abfällig über diese Amthandlung. Über mehrfache Abmahnungen und Wegweisungsversuchen begann der Berufungswerber sich derart ungestüm wie lautstark gegenüber den einschreitenden Beamten zu äußern, dass dadurch auch andere Fußgänger in diesem Bereich auf den Vorgang aufmerksam wurden und teilweise am Ort des Geschehens verweilten und ihren Unmut über das Verhalten des Berufungswerbers kundtaten. Sowohl die wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung beamtshandelten Personen, als auch eine im ersten Stock eines nächstgelegenen Hauses wohnende Person brachten folglich den Unmut über das lautstarke Agieren des Berufungswerbers zum Ausdruck.

Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen der zwei Berufungsverhandlungen von den betroffenen Sicherheitswachebeamten zeugenschaftlich bestätigt. Der Zeuge RevInsp. G umschrieb in seiner Zeugenaussage die Situation dahingehend, dass sich der Berufungswerber permanent in die Amtshandlung eingemischt habe. Dies habe dazu geführt, dass selbst Passanten, die um diese Zeit von oder zu den an dieser Örtlichkeit nächstgelegenen Lokalen unterwegs waren, kurz stehen blieben und ihr Missfallen über das Verhalten des Berufungswerbers zum Ausdruck brachten. Sämtliche Zeugen bestätigten im Tenor übereinstimmend und in glaubwürdiger Weise das störende Verhalten des Berufungswerbers, was offenbar in einer Abneigung gegenüber dem RevInsp. K. A gründen dürfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt an diesen Angaben Zweifel zu hegen, während demgegenüber einerseits die Berufung des Beschuldigten in bestimmter Hinsicht der Sachlichkeit entbehrt und darüber hinaus der Berufungswerber auch zur zweiten Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschien, obwohl diese seinetwegen gesondert noch anberaumt wurde.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."

6.1.1. Nach der Rechtslage des SPG wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG wohl in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Gemäß dem SPG ist bei der Beurteilung eines spezifischen Verhaltens auch auf die Intention des Täters abzustellen, wobei es auch darauf ankommt, ob etwa eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung vorliegt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs - Funk - Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, Seite 154 ff). Für eine derartige subjektive Rechtfertigung gab es keine Anhaltspunkte. Vielmehr schien es dem Berufungswerber um die Herabwürdigung polizeilichen Einschreitens gegangen zu sein.

Der gesetzlich pönalisierte "Erfolg" ist darin zu erblicken, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort - hier auf einer öffentlichen Straße - beeinträchtigt wurde. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter "Ordnung an öffentlichen Orten" nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann. Es muss durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein (VfSlg. 4813/1964). "Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte" (VfGH 25. Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muss dabei nicht einmal zu einem Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und Ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25. November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7). Davon war hier im Lichte des als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes auszugehen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die hier verhängte Geldstrafe ist angesichts der vom Berufungswerber offenbar bewusst in Kauf genommenen, nachteiligen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Gutes der öffentlichen Ordnung durchaus schuldangemessen. Es ist daher von der schweren Schuldform der vorsätzlichen Begehung dieser Verwaltungsübertretung auszugehen gewesen. Die hier verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur mit einem Drittel ausschöpft, scheint daher durchaus angemessen, insbesondere sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Überlegungen geboten.

Weder der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch ein sonstiger strafmildernder Umstand kann hier dem Berufungswerber zu Gute gehalten werden. Selbst ausgehend von einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers ist daher der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum