Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230799/5/Fra/Ka

Linz, 05.11.2001

VwSen-230799/5/Fra/Ka Linz, am 5. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.7.2001, Sich96-225-2001, betreffend Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs.1 AVG, § 13 Abs.3 AVG und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid Frau BW wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Fremdengesetz (FrG) aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

In der Begründung wird auf § 10 Zustellgesetz verwiesen, wonach eine sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltende Partei von der Behörde aufgetragen werden kann, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, sie betreffendes Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

2. Dagegen richtet sich die als Berufung zu wertende, mit 26.7.2001 datierte und laut Eingangsstempel am 30.7.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangte Eingabe des Herrn HB.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Laut Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle W, L vom 24.6.2001 hat sich BW am 17.6.2001, 22.30 Uhr, unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Mit dieser Anzeige liegt noch keine Bestrafung seitens der Behörde vor, sondern es wird lediglich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §§ 31 Abs.1 Z1 iVm 107 Abs.1 Z4 FrG ausgesprochen.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG stehen im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zurückzuweisen.

Ein Grund der Unzulässigkeit der Berufung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Geht man davon aus, dass die Bescheidadressatin den Einschreiter zur oa Berufung bevollmächtigt hat, hat sich dieser gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. durch eine schriftliche auf den Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Da sich der Einschreiter durch keine Vertretungsvollmacht auswies, wurde er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.9.2001, AZ. Sich96-225-2001 ersucht, das Formgebrechen zu beheben. Zur Vorlage der Vollmacht wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird, die Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben ist laut Zustellnachweis am 17.9.2001 zugestellt worden.

Bis dato wurde eine entsprechende Vollmacht nicht vorgelegt, weshalb im Grunde der genannten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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